Was bedeutet Reverse Charge?
Im Regelfall schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine steuerpflichtige Leistung. Beim Reverse-Charge-Verfahren geht diese Steuerschuld nach den gesetzlichen Regeln auf den Leistungsempfänger über. Dieser muss die Steuer berechnen und gegenüber dem Finanzamt erklären. Der Vorgang wird dadurch nicht steuerfrei. Die Abrechnung zwischen den Beteiligten und die Zahlung an das Finanzamt folgen lediglich einer anderen Zuordnung. Das Verfahren soll insbesondere bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte vereinfachen und in gesetzlich bezeichneten Bereichen die Erhebung der Umsatzsteuer sichern.
Gesetzliche Anwendungsfälle
Die zentrale deutsche Vorschrift ist § 13b UStG. Sie erfasst unter anderem bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmer sowie besonders geregelte inländische Umsätze. Dazu können Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen gehören. Allerdings gelten nicht für alle Fallgruppen dieselben Anforderungen an den Empfänger. Deshalb muss zunächst der konkrete Umsatz eingeordnet werden. Die bloße Tatsache, dass beide Beteiligten Unternehmer sind, genügt nicht immer. Ebenso wenig führt jeder Bezug aus dem Ausland automatisch zu einer deutschen Steuerschuld des Empfängers. Der Leistungsort ist gesondert zu bestimmen.
Empfängerstatus und Nachweise
Je nach Fallgruppe können Unternehmereigenschaft, nachhaltige eigene Leistungen einer bestimmten Art oder eine gesetzlich vorgesehene Bescheinigung maßgeblich sein. Diese Voraussetzungen sollten vor der Abrechnung geklärt werden. Eine Bescheinigung ist mit ihrem sachlichen Anwendungsbereich und ihrer Gültigkeit zu prüfen. Vertragspartner können den gesetzlichen Steuerschuldner grundsätzlich nicht frei bestimmen. Für bestimmte Zweifelsfälle enthält § 13b UStG allerdings besondere Regelungen. Eine pauschale Vertragsklausel ersetzt daher weder die Sachverhaltsprüfung noch die Prüfung, ob eine solche gesetzliche Sonderregel überhaupt eingreift.
Wie wird abgerechnet?
Bei zutreffender Anwendung stellt der leistende Unternehmer grundsätzlich eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis aus. Die Rechnung muss den gesetzlich erforderlichen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten. Der Empfänger berechnet die geschuldete Steuer und erfasst sie im zutreffenden Besteuerungszeitraum. Weist der Leistende dennoch Umsatzsteuer aus, können zusätzliche Probleme nach § 14c UStG entstehen. Eine Zahlung des Bruttobetrags an den Vertragspartner beseitigt die eigene gesetzliche Steuerschuld nicht automatisch. Fehlerhafte Rechnungen und Steueranmeldungen sind deshalb getrennt zu untersuchen.
Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug
Der Leistungsempfänger kann die nach § 13b UStG geschuldete Steuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Bei vollständiger Abzugsberechtigung können sich Steuerschuld und Vorsteuer rechnerisch ausgleichen. Das entbindet jedoch nicht von der richtigen Erklärung. Bei steuerfreien Ausgangsumsätzen oder nichtunternehmerischer Verwendung kann der Abzug fehlen oder eingeschränkt sein. Auch Kleinunternehmer können in bestimmten Fällen eine solche Steuerschuld treffen. Das Verfahren ist daher nicht für jeden Empfänger wirtschaftlich neutral und sollte bei Preisverhandlungen mitbedacht werden.
Rechtsprechung zu Bauleistungen
Der BFH entschied am 22. August 2013 im Verfahren V R 37/10 über die damaligen Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld bei Bauleistungen. Die Entscheidung betraf eine ältere Gesetzeslage und darf nicht ohne Prüfung auf heutige Umsätze übertragen werden. Insbesondere wurden die gesetzlichen Regeln später verändert. Für die Praxis zeigt das Verfahren, wie entscheidend die richtige zeitliche Gesetzesfassung und die tatsächliche Verwendung beziehungsweise Einordnung der Leistung sein können. Eine bloße Verständigung der Vertragspartner garantiert keine steuerrechtlich richtige Abrechnung.
Prüfung eines konkreten Vorgangs
Ausgangspunkt sind Vertrag, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Sitz der Beteiligten und Angaben zur beteiligten Betriebsstätte. Hinzu kommen gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und Bescheinigungen. Danach werden Leistungsort, Steuerpflicht, Steuerschuldner und Vorsteuerabzug in dieser Reihenfolge geklärt. Bei einem bereits beanstandeten Vorgang müssen beide Rechnungsseiten und die betroffenen Steueranmeldungen abgestimmt berichtigt werden. Die Behandlung des Vertragspartners ist dabei ein wichtiger Hinweis, aber keine verbindliche Entscheidung für das eigene Besteuerungsverfahren. Bei laufenden Prüfungen sind außerdem Rechtsbehelfsfristen und mögliche Zahlungsfolgen zu beachten.