Kleinunternehmerregelung

Rechtsglossar · Steuerrecht

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung befreit bestimmte Umsätze kleiner Unternehmen von der Umsatzsteuer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bedeutung der Regelung

Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachung für Unternehmer mit begrenztem Umsatz. Sie betrifft weder die Gewerbeanmeldung noch die persönliche Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Auch eine nebenberufliche Tätigkeit kann ein Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn darstellen. Einkommensteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer und sonstige Pflichten sind eigenständig zu prüfen. Wer umgangssprachlich ein Kleingewerbe betreibt, ist deshalb nicht automatisch Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Verhältnisse des gesamten Unternehmens, nicht allein die gewählte Geschäftsbezeichnung.

Umsatzgrenzen nach aktuellem Recht

Seit 2025 ist die Regelung als Steuerbefreiung ausgestaltet. Für im Inland ansässige Unternehmer nennt § 19 Absatz 1 UStG einen Gesamtumsatz von höchstens 25.000 Euro im vorangegangenen und höchstens 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr. Maßgeblich ist der gesetzlich definierte Gesamtumsatz, nicht der Gewinn. Bestimmte Umsätze bleiben bei seiner Berechnung außer Ansatz. Bei Neugründungen und bei einem unterjährigen Überschreiten müssen die jeweils einschlägigen Anwendungsregeln besonders geprüft werden. Alte Darstellungen mit früheren Umsatzgrenzen sind für aktuelle Zeiträume nicht ausreichend.

Rechnungen und Vorsteuer

Für steuerfreie Kleinunternehmerumsätze wird grundsätzlich keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Die Rechnung muss die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die Steuerbefreiung erkennen lassen. Ein unberechtigter Steuerausweis kann nach § 14c UStG eine eigene Steuerschuld auslösen; eine Rechnung sollte daher nicht vorschnell mit Umsatzsteuer erstellt werden. Gleichzeitig ist die Vorsteuer aus Eingangsleistungen für diese steuerfreien Umsätze grundsätzlich nicht abziehbar. Der Einkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer kann dadurch zur wirtschaftlichen Belastung werden, obwohl auf eigene Leistungen keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Verzicht und wirtschaftliche Abwägung

Ein Unternehmer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung verzichten. Dieser Verzicht bindet grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre und sollte deshalb nicht nur anhand einer einzelnen Rechnung beurteilt werden. Wirtschaftlich können Kundenstruktur, geplante Investitionen und die mögliche Vorsteuerentlastung bedeutsam sein. Bei Privatkunden wirkt eine zusätzliche Umsatzsteuer anders auf den Endpreis als bei vollständig vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskunden. Vor einer Entscheidung sind auch spätere Wechsel und mögliche Berichtigungen früherer Vorsteuerbeträge zu betrachten. Die Einordnung muss zum jeweiligen Besteuerungszeitraum passen.

Welche Pflichten bleiben bestehen?

Die Befreiung vereinfacht bestimmte Erklärungspflichten, beseitigt jedoch nicht sämtliche Pflichten gegenüber dem Finanzamt. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann weiterhin verbindlich sein. Außerdem können besondere Umsatzsteuertatbestände, etwa eine Steuerschuld als Leistungsempfänger, trotz Kleinunternehmerstatus relevant werden. Grenzüberschreitende Tätigkeiten verlangen eine eigene Prüfung. Einnahmen und Rechnungen müssen deshalb auch bei Anwendung der Vereinfachung nachvollziehbar dokumentiert werden. Nur mit verlässlichen Aufzeichnungen lässt sich feststellen, ob die Umsatzgrenzen eingehalten werden und ob einzelne Vorgänge Sonderregeln unterliegen.

Rechtsprechung zur künstlichen Aufteilung

Im Urteil vom 11. Juli 2018, XI R 36/17, beurteilte der BFH eine planmäßige Aufspaltung und Verlagerung von Umsätzen zur mehrfachen Nutzung der Kleinunternehmergrenze als zweckwidrig. Die Vergünstigung konnte deshalb versagt werden. Die Entscheidung betraf frühere Gesetzesfassungen und deren damalige Grenzen. Ihr Problem bleibt dennoch anschaulich: Eine bloß künstliche Verteilung wirtschaftlich zusammengehöriger Tätigkeiten bietet keine verlässliche Grundlage für eine Steuervergünstigung. Tatsächlich getrennte Unternehmen und missbräuchliche Gestaltungen sind anhand der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterscheiden.

Praktisches Vorgehen

Vor Beginn eines Kalenderjahres sollten Vorjahresumsatz, laufende Entwicklung und besondere Geschäftsvorfälle überprüft werden. Bei Wachstum empfiehlt sich eine laufende Überwachung der Umsätze, damit Rechnungen und Preisvereinbarungen rechtzeitig angepasst werden können. Bei Unklarheiten helfen Einnahmenübersichten, Verträge, Ausgangsrechnungen und Investitionsplanungen. Bereits abgegebene Erklärungen über einen Verzicht müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Ein Wechsel der Behandlung sollte weder ausschließlich durch eine geänderte Rechnungsvorlage noch durch einen Hinweis auf der Website erfolgen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und wirksamen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt.

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