Rechtsglossar · Sozialrecht

Rentensplitting unter Ehegatten

Rentensplitting unter Ehegatten bedeutet, dass die während der gesetzlichen Splittingzeit erworbenen anpassungsfähigen Rentenansprüche zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Grundlage ist eine Entscheidung nach § 120a SGB VI unter besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Es handelt sich um ein rentenrechtliches Gestaltungsinstrument innerhalb der Ehe beziehungsweise nach dem Tod eines Ehegatten. Die Folgen sind von einem Versorgungsausgleich bei Scheidung zu unterscheiden. Gerade Auswirkungen auf Hinterbliebenenleistungen müssen vor einer Erklärung berücksichtigt werden.

Für welche Ehen kommt das Instrument in Betracht?

§ 120a enthält eine zeitliche Zugangsschranke: Die Ehe muss grundsätzlich nach 2001 geschlossen sein; bei einer bereits am 31. Dezember 2001 bestehenden Ehe müssen beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sein. Hinzu kommen Rentenbezugs- und Altersvoraussetzungen; grundsätzlich benötigen beide Ehegatten 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten, beim Splitting nach frühem Tod die überlebende Person. Die bloße Eheschließung führt daher nicht automatisch zu einer Teilung des Rentenkontos. Bei einem bereits verstorbenen Ehegatten eröffnet das Gesetz eine besondere Entscheidungsmöglichkeit für die überlebende Person. Jede dieser Fallgruppen muss gesondert geprüft werden.

Welche Ansprüche werden geteilt?

Ausgeglichen wird grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds der während der maßgeblichen Splittingzeit erworbenen Entgeltpunkte. Die Splittingzeit ist gesetzlich bestimmt und nicht ohne Weiteres mit einer frei gewählten privaten Abrechnungsperiode identisch. Bereits vor der Ehe erworbene Rechte werden nicht pauschal vollständig zusammengerechnet. Die genaue Durchführung setzt Daten beider Versicherungskonten voraus. Eine Betrachtung nur der gegenwärtigen monatlichen Rentenauszahlungen kann deshalb zu falschen Ergebnissen führen. Auch die in Betracht kommenden Rentenarten und zeitlichen Grenzen sind zu beachten.

Warum ist die Erklärung wirtschaftlich bedeutsam?

Die Aufteilung kann die eigene rentenrechtliche Position des einen Ehegatten erhöhen und die des anderen mindern. Ein gesicherter Einzelfallvergleich verlangt daher vollständige Auskünfte über die beiderseitigen Anwartschaften. Nicht allein die anfängliche monatliche Differenz ist entscheidend. Auch spätere Lebensumstände und die Auswirkungen auf weitere Ansprüche gehören in die Betrachtung. Der gesetzliche Eintritt der Unanfechtbarkeit ist bedeutsam; eine Entscheidung kann nicht wie eine unverbindliche Haushaltsabsprache beliebig wieder zurückgenommen werden.

Was passiert mit einer Witwen- oder Witwerrente?

Nach § 46 Absatz 2b besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente ab dem gesetzlich bezeichneten Durchführungszeitpunkt des Splittings nicht mehr. Damit können zwei unterschiedliche Versorgungskonzepte betroffen sein. Das Splitting bedeutet nicht einfach eine zusätzliche Leistung neben einer unverändert fortbestehenden Hinterbliebenenrente. Vor einer Entscheidung sind daher die eigenen Ansprüche und die mögliche abgeleitete Versorgung vollständig zu vergleichen. Für bestimmte verwitwete Erziehende kann § 47 Absatz 3 eine Erziehungsrente eröffnen, wiederum nur unter dessen zusätzlichen Voraussetzungen.

Welche Grenze zeigt die Entscheidung zur Erziehungsrente?

Das LSG Niedersachsen-Bremen wies am 4. Juni 2014 – L 2/12 R 439/11 eine Klage auf ungekürzte Erziehungsrente ab. Die Witwe hatte selbst nach dem Tod das Splitting gewählt, um die Erziehungsrente zu ermöglichen. Anschließend konnte sie nicht zugleich die daraus folgende Minderung ihrer Entgeltpunkte ausblenden. Das Gericht erörterte eine damals erfolgte gesetzliche Klarstellung. Der heutige § 120b Absatz 1 Satz 2 nimmt gerade das nachträglich herbeigeführte Splitting aus der bezeichneten Härteregel aus.

Welche Ausnahme enthält die Härteregelung?

§ 120b ermöglicht unter seinen Voraussetzungen nach dem Tod eines Ehegatten, eine auf dem Splitting beruhende Rentenkürzung auf Antrag zu beenden, wenn dem Verstorbenen nicht länger als 36 Monate entsprechende Rentenleistungen erbracht wurden. Diese Regel gilt jedoch nicht für den ausdrücklich ausgenommenen Fall des § 120a Absatz 3 Nummer 3. Die bloße kurze Bezugsdauer genügt deshalb nicht in jeder Gestaltung. Zudem wirkt eine zulässige Anpassung grundsätzlich erst vom Folgemonat des Antrags an. Die genaue Entstehung des Splittings bleibt entscheidend.

Wie könnte eine Vorbereitung praktisch aussehen?

Ein Ehepaar mit deutlich unterschiedlichen Versicherungsverläufen erwägt das Splitting. Es lässt zunächst Zugangsvoraussetzungen, Splittingzeit und die Entgeltpunktdifferenz ermitteln. Danach werden eigene Renten und die Folgen im Todesfall verglichen. Eine überlebende Person muss zusätzlich prüfen, ob gerade die nachträgliche Wahl des Splittings weitere Leistungsansprüche eröffnet oder verändert. Erst auf dieser vollständigen Grundlage ist eine Erklärung belastbar. Ein allgemeiner Hinweis auf gerechte Teilung ersetzt keine konkrete Prüfung der gesetzlichen und wirtschaftlichen Folgen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen