Welche Pflegesituation muss vorliegen?
§ 2 PflegeZG ermöglicht Beschäftigten eine kurzfristige Arbeitsunterbrechung, wenn sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen akut bedarfsgerechte Pflege organisieren oder die Versorgung sicherstellen müssen. Eine dauerhaft bestehende Pflegesituation allein ersetzt den akuten Anlass nicht. Zugleich können organisatorische Maßnahmen relevant sein; die Person muss nicht jede Pflegehandlung selbst übernehmen. Der Zusammenhang zwischen akutem Ereignis und notwendiger Arbeitsverhinderung sollte konkret beschrieben werden. Bei bloß allgemeiner familiärer Unterstützung ist zunächst zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind.
Wer ist Beschäftigter und naher Angehöriger?
Die Begriffsbestimmungen stehen in § 7 PflegeZG. Erfasst werden insbesondere Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte und bestimmte arbeitnehmerähnliche Personen. Die gesetzliche Angehörigenliste reicht über Eltern und Kinder hinaus, umfasst aber nicht jede persönlich nahestehende Person. Für die kurzfristige Situation genügt nach den gesetzlichen Regeln auch eine voraussichtlich bestehende Pflegebedürftigkeit. Ein bereits abgeschlossener umfassender Pflegegradprozess ist deshalb nicht stets der einzige denkbare Nachweis. Beschäftigtenstatus und persönlicher Bezug müssen dennoch nachvollziehbar festgestellt werden.
Wann besteht ein Zahlungsanspruch?
Voraussetzung ist unter anderem, dass für den fraglichen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und keine der bezeichneten Kinderkranken- oder Verletztenleistungen beansprucht werden können. Der bloße Wunsch, Urlaubstage zu sparen, genügt nicht. § 2 PflegeZG verpflichtet den Arbeitgeber nicht selbst allgemein zur Weiterzahlung. Eine solche Pflicht kann sich jedoch aus anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen ergeben. Deshalb sollte zunächst geklärt werden, weshalb tatsächlich Arbeitsentgelt entfällt und welcher Zeitraum von der akuten Arbeitsverhinderung erfasst wird.
Wie lange kann Unterstützung gezahlt werden?
Heutiger § 44a Absatz 3 sieht bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen vor. Machen mehrere Beschäftigte die kurzfristige Arbeitsverhinderung für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend, ist der Gesamtanspruch entsprechend begrenzt. Das bedeutet nicht automatisch zehn zusätzlich verfügbare Tage für jede helfende Person. Absprachen und bereits beanspruchte Zeiten sollten deshalb offengelegt werden. Für die Höhe verweist das Gesetz auf besondere Berechnungsregeln. Der gesetzliche Zeitrahmen ist von einer tatsächlichen Bewilligung und dem konkreten Entgeltausfall zu unterscheiden.
Welche Grenze zeigt die Entscheidung zu einer Selbständigen?
Das LSG Baden-Württemberg wies am 27. März 2020 – L 4 P 2797/19 die Forderung einer selbständigen Rechtsanwältin zurück. Sie gehörte nicht zum Beschäftigtenkreis des § 7 PflegeZG. Das Gericht verneinte auch eine entsprechende Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke. Die Entscheidung macht deutlich, dass ein realer Einkommensausfall nicht sämtliche persönlichen Voraussetzungen ersetzt. Besondere gesetzliche Leistungen für landwirtschaftliche Unternehmer sind hiervon zu unterscheiden. Die damalige Gesetzesfassung enthielt noch nicht die heute maßgebliche kalenderjährliche Formulierung des Leistungszeitraums.
Wie wird der Antrag praktisch gestellt?
Eine beschäftigte Person muss nach plötzlichem Ausfall der bisherigen Pflegeperson die Versorgung ihrer Mutter organisieren. Sie informiert ihren Arbeitgeber unverzüglich über Verhinderung und voraussichtliche Dauer. Bei fehlender Entgeltfortzahlung beantragt sie unverzüglich Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherer der Mutter. Nach heutigem Gesetz kommt die erforderliche Bescheinigung vom Arzt oder einer Pflegefachperson in Betracht. Beschäftigungs- und Entgeltdaten sowie die konkret beanspruchten Tage sollten vollständig beigefügt oder fristgerecht nachgereicht werden.
Welche Nachweise und Folgeschritte bleiben wichtig?
Die Bewilligungsstelle stellt eine Bescheinigung über Bezugszeitraum und Leistungshöhe aus. Diese ist dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen. Verändert sich der tatsächlich benötigte Zeitraum, sollte die zuständige Stelle informiert werden. Eine Ablehnung kann auf fehlendem Beschäftigtenstatus, unzureichendem Anlass, fehlendem Entgeltausfall oder anderen Gründen beruhen. Der Rechtsbehelf sollte gerade diesen Punkt aufgreifen. Antrag, Bescheinigungen und Bescheid sind aufzubewahren. Eine länger benötigte Pflegeorganisation muss zusätzlich auf andere Unterstützungsformen geprüft werden, weil diese kurzfristige Geldleistung keinen unbegrenzten Verdienstausfall ersetzt.