Welche Ausbildung ist förderungsfähig?
§ 57 SGB III nennt bestimmte staatlich anerkannte Ausbildungsberufe sowie weitere ausdrücklich bezeichnete Ausbildungen und verlangt den dafür vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrag. Grundsätzlich ist die erste Berufsausbildung förderungsfähig. Für eine zweite Ausbildung und einen Wechsel nach vorzeitiger Lösung des Ausbildungsverhältnisses bestehen besondere Voraussetzungen. Der bloße Besuch eines beruflich nützlich erscheinenden Kurses genügt deshalb nicht. Maßgeblich sind die tatsächliche Ausbildungsform und deren gesetzliche Einordnung. Ein später erreichbarer Abschluss beantwortet nicht allein sämtliche Anforderungen an den Ausbildungsweg.
Welche Bedeutung hat das Wohnen bei den Eltern?
Bei einer Berufsausbildung verlangt § 60 SGB III grundsätzlich eine Unterkunft außerhalb des elterlichen Haushalts sowie eine nicht in angemessener Zeit erreichbare Ausbildungsstätte. Für bestimmte persönliche Konstellationen entfällt die Voraussetzung der Entfernung. Dazu zählen unter anderem Volljährigkeit oder besondere familiäre Verhältnisse. Ein beliebiger Wunsch nach einer eigenen Wohnung beseitigt jedoch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen. Für die Prüfung sollten Ausbildungsort, Fahrzeiten, bisherige Wohnsituation und mögliche besondere soziale Gründe nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wie werden Bedarf und Einkommen zusammengeführt?
Die Leistung deckt den gesetzlich ermittelten Bedarf, soweit erforderliche Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Nach § 67 werden insbesondere eigenes Einkommen und unter weiteren Voraussetzungen Einkommen von Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern berücksichtigt. Freibeträge und Berechnungsregeln ergeben sich aus den gesetzlichen Verweisungen und Abweichungen. Die tatsächliche monatliche Kontobelastung ist deshalb nicht automatisch der anerkannte Bedarf. Ebenso darf Elternvermögen nicht ohne gesetzliche Grundlage mit dem nach dieser Vorschrift relevanten Einkommen gleichgesetzt werden.
Was entschied das LSG zum Ausbildungsvertrag?
Das LSG Baden-Württemberg verneinte am 18. Oktober 2024 – L 8 AL 1447/24 die beanspruchte Förderung. Im Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes genügte es nicht, dass die Ausbildung zu einem anerkannten Abschluss führen sollte. Der vorgeschriebene Ausbildungsvertrag und dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse waren wesentlich. Das Gericht hielt die dazu entwickelten Grundsätze auch unter § 57 SGB III für anwendbar. Die Entscheidung erlaubt keine pauschale Verwerfung jeder außerbetrieblichen Ausbildung. Sie verlangt die Einhaltung der für die jeweilige Ausbildungsform vorgeschriebenen rechtlichen Gestaltung.
Für welchen Zeitraum kann die Leistung bewilligt werden?
Nach § 69 SGB III besteht der Anspruch grundsätzlich für die Dauer der förderungsfähigen Ausbildung oder Maßnahme. Die Bewilligung wird jedoch für gesetzlich bestimmte Abschnitte vorgenommen. Bei einer Berufsausbildung wird regelmäßig für 18 Monate entschieden, bei anderen erfassten Maßnahmen grundsätzlich für ein Jahr. Das Ende eines Bewilligungsabschnitts ist nicht automatisch das Ende jeder Förderungsmöglichkeit. Eine Weiterbewilligung erfordert aber die nötige rechtzeitige Bearbeitung. Auch Fehlzeiten sind nicht beliebig anspruchsunschädlich; hierfür nennt das Gesetz besondere Fortzahlungsfälle.
Wie könnte ein Auszubildender die Prüfung vorbereiten?
Ein volljähriger Auszubildender zieht wegen seiner Ausbildung in eine eigene Unterkunft. Er stellt Vertrag, Eintragungsnachweis, Ausbildungsvergütung und Wohnkosten zusammen. Anschließend werden persönliche Förderungsberechtigung und die nach den gesetzlichen Regeln relevanten weiteren Einkünfte geprüft. Der Mietvertrag allein beweist nicht, dass jede dort genannte Kostenposition im Bedarf enthalten ist. Bei Unklarheiten über die Ausbildungsform sollte diese zuerst mit der zuständigen Stelle geklärt werden. Eine unpassende Förderart lässt sich nicht allein durch umfangreichere Einkommensbelege korrigieren.
Was ist bei Änderungen oder einer Ablehnung wichtig?
Ein Ausbildungsabbruch, Vertragswechsel oder geänderte Vergütung kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen. Für einen Streit sollten der vollständige Bescheid, Berechnungsunterlagen und die maßgeblichen Ausbildungsnachweise gesichert werden. Eine Ablehnung wegen fehlender Förderungsfähigkeit ist anders zu prüfen als eine Einkommensanrechnung oder ein unzutreffender Bewilligungszeitraum. Form und Frist eines Rechtsbehelfs richten sich nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht. Ein allgemeiner Hinweis auf finanzielle Bedürftigkeit ersetzt nicht die konkrete Auseinandersetzung mit dem gesetzlichen Ablehnungsgrund.