Abgrenzung zur Eingriffsaufklärung
Die therapeutische Aufklärung ist Teil der fachgerechten Behandlung. Sie soll nicht primär die freie Entscheidung über einen Eingriff ermöglichen, sondern Gefahren im weiteren Behandlungsverlauf beherrschbar machen. Deshalb wird ihre Verletzung rechtlich grundsätzlich wie ein Behandlungsfehler geprüft. Die Abgrenzung ist wichtig: Bei der Selbstbestimmungsaufklärung muss die Behandlungsseite die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen. Bei einem Fehler der Sicherungsaufklärung trägt der Patient zunächst grundsätzlich die Beweislast, soweit keine gesetzliche oder richterrechtliche Erleichterung eingreift.
Welche Hinweise können erforderlich sein?
Erforderlich können Hinweise zu Schonung, Belastung, Ernährung, Wundpflege, Medikamenteneinnahme oder Fahruntüchtigkeit sein. Ebenso wichtig sind klare Anweisungen, bei welchen Symptomen unverzüglich ärztliche Hilfe gesucht werden muss und wann Kontrollen stattfinden sollen. Der Umfang richtet sich nach dem konkreten Risiko und den individuellen Fähigkeiten des Patienten. Je schwerer ein drohender Schaden und je weniger offensichtlich die Gefahr ist, desto deutlicher muss der Hinweis sein. Pauschale Standardformulierungen reichen dann nicht immer aus.
Verständlichkeit und Organisation
Hinweise müssen so vermittelt werden, dass der Patient sie praktisch umsetzen kann. Fachbegriffe, widersprüchliche Anweisungen oder unklare Zuständigkeiten können den Sicherungszweck verfehlen. Bei Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten ist eine geeignete Kommunikation zu organisieren. Auch die Einrichtung selbst muss gewährleisten, dass Befunde weitergeleitet, Kontrolltermine veranlasst und dringliche Warnungen zuverlässig übermittelt werden. Ein bloßer Eintrag in die Akte genügt nicht, wenn die Information den Patienten tatsächlich erreichen musste.
Beweisfragen im Haftungsprozess
Der Patient muss regelmäßig darlegen, welcher gebotene Hinweis fehlte und welcher Schaden hierdurch entstanden sein soll. Die medizinische Erforderlichkeit wird im Prozess häufig sachverständig geklärt. War die unterlassene Sicherungsaufklärung aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich und schlechthin unvertretbar, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen. Dann kommt nach § 630h Absatz 5 BGB eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Ursächlichkeit in Betracht. Diese Rechtsfolge setzt aber eine genaue Bewertung des Einzelfalls voraus.
BGH zur grob fehlerhaften Sicherungsaufklärung
Im Urteil vom 16. November 2004, VI ZR 328/03, behandelte der Bundesgerichtshof eine unterlassene therapeutische Aufklärung als groben Behandlungsfehler. Der Patient war nach einer Notfalluntersuchung nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, bei fortschreitenden Symptomen sofort einen Augenarzt aufzusuchen. Der BGH bestätigte, dass bei einem hierfür geeigneten groben Fehler die Beweislast für den Ursachenzusammenhang grundsätzlich auf die Behandlungsseite übergehen kann. Eine bloße Wahrscheinlichkeit des Kontrollbefunds war nicht erforderlich.
Wer muss die Hinweise erhalten?
Grundsätzlich richtet sich die Sicherungsaufklärung an den behandelten Patienten. Bei Minderjährigen, fehlender Einwilligungsfähigkeit oder tatsächlich notwendiger Unterstützung können Sorgeberechtigte, Bevollmächtigte oder betreuende Personen einzubeziehen sein. Dabei bleiben Datenschutz und Schweigepflicht zu beachten. Erkennbar gefährliche Fehlvorstellungen dürfen nicht einfach hingenommen werden. Bei Entlassung oder Übergabe an eine andere Einrichtung muss außerdem klar sein, wer weitere Kontrollen übernimmt. Ungeklärte Schnittstellen können einen eigenständigen Organisationsfehler begründen.
Was sollte dokumentiert werden?
Für beide Seiten ist eine präzise Dokumentation sinnvoll: Inhalt des Hinweises, Zeitpunkt, Empfänger, besondere Verständnishilfen und vereinbarte Kontrollen. Patienten sollten Entlassungsbriefe, Medikationspläne und Nachrichten aufbewahren und notieren, welche Symptome wann auftraten. Für einen Anspruch genügt nicht die Feststellung, dass eine Empfehlung fehlte. Zu prüfen ist außerdem, wie sich der Patient bei korrekter Information verhalten hätte und ob dieses Verhalten den eingetretenen Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Auch telefonische Hinweise sollten mit Inhalt, Uhrzeit und Gesprächspartner festgehalten werden.