Rechtsglossar · Internetrecht und Datenschutz

Erklärung automatisierter Entscheidungen

Die Erklärung automatisierter Entscheidungen soll Betroffenen nachvollziehbar machen, wie eine gesetzlich erfasste Entscheidung zustande gekommen ist. Erforderlich können aussagekräftige Informationen über verwendete Daten, Verfahren und Grundsätze sein. Eine bloße Zahlenangabe oder ein unverständlicher Algorithmus erfüllt die Transparenzanforderung nicht automatisch.

Verständliche Gründe statt eines technischen Rätsels

Eine automatische Bewertung kann erheblichen Einfluss auf einen Vertragsschluss haben. Wer nur das Ergebnis erhält, kann mögliche Fehler oft nicht erkennen und die Entscheidung schwer angreifen. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h DSGVO regelt dafür besondere Informationsrechte. Es geht um eine verständliche Erklärung des tatsächlich angewendeten Verfahrens. Eine allgemein gehaltene Werbebeschreibung des Systems beantwortet nicht zwangsläufig die konkrete Frage. Gleichzeitig ist der Anspruch von einer voraussetzungslosen Herausgabe sämtlicher Softwarebestandteile zu unterscheiden.

Die Entscheidung Dun & Bradstreet Austria

Am 27. Februar 2025 entschied der EuGH in der Rechtssache C-203/22 über die Erläuterung einer automatisierten Bonitätsbewertung. Ein Mobilfunkvertrag war wegen mangelnder Bonität verweigert worden. Nach der dazu veröffentlichten Gerichtsmitteilung muss das Verfahren so beschrieben werden, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer Daten auf welche Art verwendet wurden. Die Information soll die Überprüfung und Anfechtung ermöglichen. Die bloße Übermittlung eines Algorithmus ist keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung. Auch eine technisch umfangreiche Antwort kann daher inhaltlich unzureichend bleiben.

Der konkrete Bezug zu den eigenen Daten zählt

Eine Aussage wie unser Modell berechnet statistische Risiken erklärt noch nicht, welche Informationen im konkreten Fall berücksichtigt wurden und welche Bedeutung sie hatten. Der Verantwortliche muss die tatsächlich angewandten Grundsätze verständlich darstellen. Nach der Entscheidungsinformation kann unter anderem erläutert werden, in welchem Maß eine abweichende Eingabe zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Dies ist kein Freibrief für frei erfundene hypothetische Rechenbeispiele. Die Erklärung muss am realen Verfahren anknüpfen. Sie sollte auch zwischen den verarbeiteten Tatsachen und der daraus abgeleiteten automatischen Bewertung nachvollziehbar unterscheiden.

Ein Beispiel einer verweigerten Vertragsleistung

Eine Kundin erhält nach einer automatischen Prüfung eine Ablehnung. Die anschließende Auskunft enthält nur einen Score und eine Liste allgemeiner Datentypen. Für die erfassten Informationsrechte kann dies zu wenig sein, wenn unklar bleibt, wie ihre eigenen Angaben konkret in die Bewertung eingeflossen sind. Eine vollständige Veröffentlichung des gesamten Programmquelltexts ist dagegen nicht automatisch die passende Antwort. Entscheidend ist eine verständliche Erklärung, die eine sachliche Überprüfung ermöglicht. Ob die Entscheidung selbst zulässig war oder ein Anspruch auf den Vertrag besteht, sind gesonderte Fragen.

Geschäftsgeheimnisse verlangen eine konkrete Abwägung

Ein behauptetes Geschäftsgeheimnis beseitigt das Auskunftsrecht nicht automatisch vollständig. Nach der EuGH-Darstellung sind angeblich geschützte Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem Gericht vorzulegen, damit die widerstreitenden Rechte und Interessen abgewogen werden können. Auch Rechte Dritter sind zu berücksichtigen. Eine nationale Regel, die die betreffende Auskunft wegen einer Geheimnisgefährdung grundsätzlich ausschließt, ist danach nicht ohne Weiteres vereinbar. Das bedeutet umgekehrt keine beliebige öffentliche Verbreitung geschützter Informationen. Die rechtliche Kontrolle soll den berechtigten Geheimnisschutz und die wirksame Betroffeneninformation miteinander in Beziehung setzen.

Die Anwendbarkeit zuerst feststellen

Die besonderen Informationen über die involvierte Logik sind an die gesetzlich erfassten Entscheidungsformen gebunden. Nicht jedes Tabellenblatt oder jede technisch unterstützte Empfehlung erfüllt automatisch denselben Tatbestand. Zu prüfen sind insbesondere die Rolle der Automatisierung und ihre rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkung. Die Entscheidung über diese Voraussetzungen darf nicht mit der Frage verwechselt werden, wie eine anschließend geschuldete Erklärung aussehen muss. Auch die Prüfung der Rechtsgrundlage für die Entscheidung selbst bleibt erforderlich. Der Transparenzanspruch macht eine sonst unzulässige Verarbeitung nicht allein durch eine ausführliche Beschreibung rechtmäßig.

Eine nachvollziehbare Beanstandung formulieren

Hilfreich sind die erhaltene Entscheidung, bekannte eigene Eingabedaten und die erteilte Erklärung. Eine Rückfrage sollte benennen, welche verwendeten Informationen oder Verfahrensschritte unklar bleiben. Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Ergebnis ist von einer konkreten Informationslücke zu unterscheiden. Werden falsche Daten erkannt, können zusätzlich Berichtigungsrechte zu prüfen sein. § 37a BDSG zum Scoring gilt erst ab 20. November 2026. Der erklärte europäische Maßstab bleibt die Nachvollziehbarkeit des erfassten konkreten Vorgangs; er verspricht weder die Offenlegung jeder Formel noch ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen