Rechtsglossar · Haftung und Schadensersatz

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit bedeutet im Zivilrecht, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten wird. Die gesetzliche Definition steht in § 276 Absatz 2 BGB. Anders als bei Vorsatz muss ein Schaden nicht gewollt sein. Dennoch führt nicht jeder unglückliche Ausgang automatisch zur Haftung. Erforderlich bleiben eine verletzte Pflicht, ein zurechenbarer Schaden und die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage.

Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt?

Der Maßstab richtet sich grundsätzlich danach, welches Verhalten in der konkreten Situation von einem sorgfältigen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises erwartet werden kann. Art der Tätigkeit, erkennbare Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen sind erheblich. Wer besondere berufliche Aufgaben übernimmt, muss die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen. Persönliche Unerfahrenheit entlastet deshalb nicht ohne Weiteres. Umgekehrt darf der Maßstab nicht allein aus nachträglicher Kenntnis des Schadens entwickelt werden. Entscheidend ist, welche Risiken vorher erkennbar und welche Reaktionen zumutbar waren.

Muss jeder mögliche Schaden verhindert werden?

Nein. Das Recht verlangt keine lückenlose Absicherung gegen sämtliche theoretisch denkbaren Gefahren. Vorhersehbarkeit, Wahrscheinlichkeit und mögliches Schadensausmaß beeinflussen den Umfang notwendiger Vorsorge. Eine leicht zugängliche erhebliche Gefahrenquelle kann umfangreichere Maßnahmen erfordern als ein fernliegendes Alltagsrisiko. Dabei können gesetzliche Sicherheitsvorgaben, fachliche Standards und konkrete Warnhinweise Bedeutung haben. Die Einhaltung einer einzelnen technischen Regel schließt eine Pflichtverletzung allerdings nicht für jede Situation aus. Ebenso beweist das Fehlen eines Unfalls in der Vergangenheit noch keine ausreichende Sorgfalt.

Rechtsprechung: Grenzen der Verkehrssicherung

Der BGH erläuterte im Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 –, dass nur geeignete und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen verlangt werden können. Im entschiedenen Waldunfall bestand wegen der besonderen gesetzlichen Risikozuweisung keine Haftung für eine waldtypische Gefahr. Das Urteil zeigt die Bedeutung des jeweiligen Pflichtenumfangs. Es begründet keine allgemeine Befreiung von Sicherungspflichten für sämtliche Bäume, Grundstücke oder öffentlich zugänglichen Bereiche.

Wie unterscheiden sich einfache und grobe Fahrlässigkeit?

Grobe Fahrlässigkeit verlangt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung, die auch subjektiv unentschuldbar ist. Einfache Fahrlässigkeit liegt unterhalb dieser gesteigerten Schwelle. Beide Formen können grundsätzlich Schadensersatz auslösen. Unterschiede entstehen etwa bei Haftungsbegrenzungen, Versicherungsleistungen und besonderen gesetzlichen Haftungsmaßstäben. Die Höhe des Schadens allein bestimmt den Verschuldensgrad nicht. Auch eine kurze Unachtsamkeit kann schwer wiegen, während ein erheblicher Schaden unter Umständen trotz angemessener Sorgfalt eintritt. Die konkrete Handlung muss deshalb unabhängig vom bloßen Ergebnis beurteilt werden.

Wer muss Fahrlässigkeit beweisen?

Die Beweislast hängt von der Anspruchsgrundlage ab. Bei vertraglichem Schadensersatz nach § 280 Absatz 1 BGB muss sich der Schuldner grundsätzlich hinsichtlich seines fehlenden Vertretenmüssens entlasten, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Bei deliktischen Ansprüchen gelten andere Ausgangspunkte und mögliche Beweiserleichterungen. Außerdem kann fremdes Verschulden, beispielsweise eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB, zugerechnet werden. Die Aussage, immer müsse der Geschädigte jedes Verschuldensdetail beweisen, ist daher ebenso unzutreffend wie eine allgemeine automatische Beweislastumkehr bei jedem Schaden.

Was sollte für eine Prüfung gesichert werden?

Wichtig sind der genaue Ablauf, die zuvor erkennbaren Gefahren, vorhandene Anweisungen, Kontrollen und mögliche Reaktionsmöglichkeiten. Fotos und zeitnahe Dokumentation sollten den Zustand vor späteren Veränderungen möglichst nachvollziehbar machen. Bei fachlichen Fragen kann ein Gutachten erforderlich sein. Auch ein eigener Beitrag des Geschädigten ist nach § 254 BGB zu prüfen. Für die rechtliche Bewertung sollten deshalb Pflichtverletzung, Ursächlichkeit und Schadenshöhe getrennt dargestellt werden. So lässt sich beurteilen, ob tatsächlich sorgfaltswidriges Verhalten oder ein rechtlich hinzunehmendes Risiko vorliegt. Zivilrechtliche Ersatzpflicht und strafrechtliche Verantwortlichkeit sind getrennt zu beurteilen. Eine fehlende strafrechtliche Verurteilung beantwortet deshalb nicht automatisch die Frage, ob ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch besteht.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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