Welche rechtliche Wirkung hat eine Absage?
Die Erklärung kann die Ausübung eines vereinbarten Stornierungsrechts, einen gesetzlichen Rücktritt oder lediglich die Bitte um eine einvernehmliche Aufhebung enthalten. Welche Bedeutung sie hat, ergibt sich aus Inhalt und Umständen. Deshalb sollte eine Absage die Buchung, den gewünschten Zeitpunkt und gegebenenfalls den geltend gemachten Rechtsgrund klar benennen. Ist nur Kulanz gewünscht, kann der Anbieter Bedingungen für sein Einverständnis stellen. Eine automatische Meldung über den Eingang der Nachricht bestätigt nicht zwingend eine kostenfreie Vertragsaufhebung. Die Antwort und eine zugesagte Erstattung sollten dauerhaft gesichert werden.
Welche Fristen sind bei Hotelbuchungen maßgeblich?
Ein flexibler Tarif kann eine kostenfreie Absage bis zu einem bestimmten Datum oder einer bestimmten Uhrzeit erlauben. Danach können vertragliche Kostenfolgen eintreten. Entscheidend ist regelmäßig der rechtzeitige Zugang der Erklärung beim richtigen Empfänger. Ob eine Nachricht an die Buchungsplattform genügt, hängt von deren Rolle und der vereinbarten Abwicklung ab. Ein nicht stornierbarer Tarif schließt gesetzliche Rechte bei Leistungsstörungen nicht pauschal aus. Das gewöhnliche vierzehntägige Fernabsatzwiderrufsrecht besteht bei Hotelaufenthalten mit einem konkreten Termin grundsätzlich gerade nicht. Stornierung und Widerruf sind deshalb gesondert zu betrachten.
Wie werden Stornokosten berechnet?
Die Grundlage kann eine wirksame Stornierungsvereinbarung oder ein trotz Nichtnutzung verbleibender Entgeltanspruch sein. Bei Hotelverträgen sind nach den einschlägigen mietrechtlichen Grundsätzen insbesondere ersparte Aufwendungen und Vorteile einer anderweitigen Zimmervergabe zu berücksichtigen. Wird gegenüber Verbrauchern ein Schadensersatz pauschaliert, muss die Klausel unter anderem die Anforderungen des § 309 Nummer 5 BGB erfüllen; der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens darf nicht abgeschnitten werden. Eine als Stornogebühr bezeichnete Forderung ist daher nicht allein wegen ihres Namens berechtigt. Zunächst sind ihre rechtliche Grundlage und Berechnung zu klären.
Welche Absagegründe machen einen Unterschied?
Eine Erkrankung des Gastes, ein ausgefallener Geschäftstermin oder schlechtes Wetter betreffen häufig dessen persönliche Nutzungsmöglichkeit. Anders kann es liegen, wenn der Anbieter die geschuldete Unterkunft selbst nicht bereitstellen darf oder kann. Bei einer Pauschalreise gelten wiederum besondere gesetzliche Rücktrittsregeln, die nicht ungeprüft auf eine einzelne Hotelbuchung übertragbar sind. Eine Reiserücktrittsversicherung deckt nur die vereinbarten Ereignisse und Kosten. Ihre Leistungsvoraussetzungen sind getrennt vom Anspruch des Hotels zu prüfen. Die bloße Meldung eines Versicherungsfalls hebt den Beherbergungsvertrag nicht auf und stoppt keine vertragliche Zahlungsfrist.
Rechtsprechung: Nicht stornierbar bedeutet nicht rechtlos
Der BGH bestätigte mit Urteil vom 6. März 2024 – VIII ZR 363/21 – die Rückzahlung vorausbezahlten Hotelentgelts bei einem touristischen Beherbergungsverbot. Die als Stornierung formulierte Erklärung konnte als gesetzlicher Rücktritt eingeordnet werden. Maßgeblich war, dass die Unterkunft im vereinbarten Zeitraum rechtlich nicht bereitgestellt werden durfte und die Voraussetzungen für den vorzeitigen Rücktritt vorlagen. Ein entsprechendes Verbot fällt nicht in das persönliche Nutzungsrisiko des Gastes. Für gewöhnliche Absagen ohne ein solches Leistungshindernis lässt sich daraus jedoch keine automatische Erstattung ableiten.
Wie sollte eine strittige Forderung geprüft werden?
Zunächst sollten Buchungsbestätigung, Tarifbeschreibung und die zum Abschluss geltenden Bedingungen zusammengetragen werden. Dazu gehören Absagenachricht, Zugangsnachweis und sämtliche Antworten. Bei einer Kostenforderung hilft die Bitte um eine konkrete Abrechnung einschließlich der berücksichtigten Ersparnisse und anderweitigen Nutzung. Bereits gezahlte Anzahlungen sind einzubeziehen. Wer nur einzelne Positionen beanstandet, sollte dies klar erläutern und unbeabsichtigte Anerkenntnisse vermeiden. Eine außergerichtliche Einigung kann Umbuchung, Teilrückzahlung oder endgültige Aufhebung regeln. Sie sollte eindeutig festhalten, ob danach noch Forderungen aus der ursprünglichen Buchung bestehen bleiben.