Welche Angelegenheiten gehören dazu?
Das Gesetz nennt insbesondere die wirtschaftliche und finanzielle Lage, Produktion und Absatz, Investitionsprogramme und Rationalisierungsvorhaben. Hinzu kommen organisatorische Änderungen, Stilllegungen und weitere Vorgänge, welche Arbeitnehmerinteressen wesentlich berühren können. Die Aufzählung enthält außerdem besondere Themen wie betrieblichen Umweltschutz und unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Entscheidend ist der Bezug zum erfassten Unternehmen. Nicht jede allgemein interessante Marktnachricht begründet deshalb einen unbegrenzten Anspruch auf sämtliche vorhandenen Geschäftsunterlagen.
Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung
Der Unternehmer muss erforderliche Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitstellen und Auswirkungen auf die Personalplanung darstellen. Das ermöglicht eine sachkundige Beratung, bevor wesentliche Vorgänge nur noch nachträglich zur Kenntnis genommen werden können. Umfang und Zeitpunkt richten sich nach dem konkreten Thema. Das Gesetz berücksichtigt zugleich mögliche Gefährdungen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Eine pauschale Berufung auf Vertraulichkeit darf die Pflicht jedoch nicht einfach ersetzen; ein konkreter Streit muss anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geklärt werden.
Wie wird das Gremium besetzt?
Nach § 107 besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens drei und höchstens sieben dem Unternehmen angehörenden Mitgliedern, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Auch leitende Angestellte können bestimmt werden. Die Personen sollen fachlich und persönlich für die Aufgabe geeignet sein. Die Bestellung erfolgt nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln durch Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Der Ausschuss ist damit keine vom Arbeitgeber frei zusammengestellte Gesprächsrunde. Für eine anderweitige Aufgabenwahrnehmung enthält das Gesetz zusätzliche Vorgaben.
Die Grenze zum herrschenden Unternehmen
Im Beschluss vom 17. Dezember 2019, 1 ABR 35/18, stellte das BAG klar, dass die Unterrichtung grundsätzlich die Lage des Unternehmens betrifft, in dem der Ausschuss gebildet ist. Ein allgemeiner Anspruch auf wirtschaftliche und finanzielle Daten des herrschenden Unternehmens folgt daraus nicht. Die Konzernzugehörigkeit allein erweitert den Gegenstand nicht entsprechend. Informationen über Vorgänge beim Mutterunternehmen können allerdings hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen auf das eigene Unternehmen eine andere Frage aufwerfen; der beanspruchte Inhalt muss präzise zugeordnet werden.
Beispiel einer Tochtergesellschaft
Eine Tochtergesellschaft plant neue Produktionsanlagen. Ihr Wirtschaftsausschuss möchte die Investitionsplanung und Folgen für Beschäftigte beraten. Diese Angelegenheit betrifft das eigene Unternehmen. Verlangt er stattdessen ohne nähere Zuordnung sämtliche Monatsauswertungen der Konzernmutter, ist nach dem BAG-Maßstab die andere rechtliche Ebene zu beachten. Die Prüfung muss erklären, welche Informationen gerade das eigene Unternehmen betreffen. Eine wirtschaftliche Verflechtung allein macht jedes fremde Unternehmensdokument noch nicht zur erforderlichen Unterlage des Ausschusses.
Nicht selbst über Investitionen entscheiden
Der Wirtschaftsausschuss berät und informiert; er übernimmt nicht die Geschäftsführung und besitzt nicht allein aufgrund seiner Existenz ein Vetorecht gegen jede wirtschaftliche Entscheidung. Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei konkreten Folgemaßnahmen sind daneben gesondert zu prüfen. Ebenso gelten für Tendenzunternehmen besondere gesetzliche Einschränkungen. Eine vorhandene Beschäftigtenzahl genügt deshalb nicht stets ohne Prüfung des Anwendungsbereichs. Wirtschaftliche Beratung, personelle Mitbestimmung und besondere Regeln bei Betriebsänderungen haben unterschiedliche Funktionen und Voraussetzungen.
Informationsarbeit nachvollziehbar organisieren
Hilfreich ist eine klare Themenliste mit Unternehmensbezug, benötigten Unterlagen und zeitlichem Beratungsbedarf. Auswirkungen auf Beschäftigung und Personalplanung sollten konkret benannt werden. Bei mehreren Gesellschaften ist zwischen eigenem Rechtsträger und anderen Konzernunternehmen zu unterscheiden. Der Ausschuss sollte außerdem Ergebnisse so aufbereiten, dass der Betriebsrat seine eigenen Aufgaben wahrnehmen kann. Ein präzises Informationsbegehren erleichtert sachkundige Beratung und die Lösung von Meinungsverschiedenheiten erheblich mehr als eine pauschale Forderung nach allen wirtschaftlichen Daten.