Personenbezogene Berechnung
Die gesetzliche Grenze knüpft an denselben Leiharbeitnehmer und denselben Entleiher an. Sie ist nicht schlicht eine Höchstdauer für jeden einzelnen Arbeitsplatz. Ein Wechsel der Tätigkeit innerhalb der Organisation beantwortet daher nicht automatisch die Frage nach einem Neubeginn. Ebenso können Zeiten bei unterschiedlichen Verleihern relevant sein. Für die Prüfung müssen die tatsächlichen Überlassungszeiträume und die rechtliche Identität des Einsatzunternehmens feststehen. Eine bloße neue Vertragsnummer oder eine andere interne Abteilung ersetzt diese Zuordnung nicht.
Frühere Einsätze anrechnen
Zeiten vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher sind vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Eine kurze Unterbrechung führt somit nicht ohne Weiteres zu einer neuen vollen Frist. Das Gesetz enthält eine besondere zeitliche Regel, die anhand sämtlicher Einsätze zu berechnen ist. Angaben über erste und letzte Tätigkeit reichen bei mehreren Unterbrechungen möglicherweise nicht aus. Erforderlich ist eine vollständige und nachvollziehbare Zeitleiste.
Tarifliche Öffnung der gesetzlichen Grenze
Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche können eine abweichende Höchstdauer festlegen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind auch darauf beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen möglich. Die Herkunft aus der Einsatzbranche ist von einem beliebigen Tarifvertrag des Verleihunternehmens zu unterscheiden. Für nicht tarifgebundene Entleiher enthält das Gesetz weitere besondere Übernahmeregeln. Eine Betriebsvereinbarung darf daher nicht allein aufgrund allgemeiner Zustimmung des Betriebsrats jede gewünschte Dauer festlegen. Zuerst sind Ermächtigung, Geltungsbereich und konkrete Ausgestaltung zu prüfen.
BAG zu einer verlängerten Einsatzdauer
Das BAG hielt im Urteil vom 8. November 2022, 9 AZR 486/21, eine auf 48 Monate verlängerte Höchstdauer auf Grundlage der dortigen tariflichen und betrieblichen Regelungen für noch vorübergehend. Der Fall schafft keine allgemeine gesetzliche Vierjahresgrenze für sämtliche Branchen. Er zeigt vielmehr, dass die Achtzehnmonatsregel rechtmäßig modifiziert werden kann. Die tatsächliche Tarifgrundlage und die wirksame betriebliche Umsetzung waren dabei wesentlich. Andere Vereinbarungen müssen selbständig an den gesetzlichen Öffnungsvoraussetzungen gemessen werden.
Folgen einer Überschreitung
Bei Überschreitung der zulässigen Grenze regeln §§ 9 und 10 AÜG unter ihren Voraussetzungen Unwirksamkeit und die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher. Eine mögliche Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers ist gesondert und nach besonderen Form- und Fristregeln zu prüfen. Die Folge darf nicht mit einem automatischen Recht auf beliebige dauerhafte Überlassung verwechselt werden. Auch eine vorhandene Verleiherlaubnis beseitigt nicht jede Überschreitung. Erlaubnis, zulässige Dauer und zivilrechtliche Folgen sind verschiedene Prüfungspunkte.
Beispiel eines Verleiherwechsels
Eine Beschäftigte arbeitet zunächst über einen Anbieter und nach kurzer Unterbrechung über einen anderen bei demselben Entleiher. Für die Höchstdauer können beide Abschnitte zusammenzurechnen sein. Der Wechsel des Vertragspartners auf Verleiherseite genügt nicht automatisch für einen neuen Fristbeginn. Zugleich ist zu prüfen, ob eine zulässige abweichende Branchenregel gilt. Arbeitsvertrag, Einsatznachweise und Tarifunterlagen müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden. Eine einzige aktuelle Einsatzbestätigung kann die Vorgeschichte und die rechtlich maßgebliche Gesamtzeit nicht zuverlässig abbilden.
Grenze und Übernahmeanspruch unterscheiden
Eine tarifliche Höchstdauer und eine tarifliche Pflicht zum Angebot eines Arbeitsvertrags sind nicht automatisch dasselbe. Auch die betriebliche Regelungskompetenz besitzt Grenzen; das BAG behandelte im genannten Urteil zusätzlich den Abzug von Leihkräften durch ihren Arbeitgeber. Für jeden geltend gemachten Anspruch ist daher die konkrete Grundlage festzustellen. Die zeitliche Grenze schützt den vorübergehenden Charakter der Überlassung, ersetzt aber weder die gesamte Prüfung des Dreiecksverhältnisses noch die Auslegung besonderer Übernahmezusagen.