Wann greift das Mandat bei einer Spaltung?
Wird ein Betrieb gespalten, führt dessen Betriebsrat die Geschäfte für bislang zugeordnete Betriebsteile weiter, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Teile müssen insbesondere die erforderlichen Voraussetzungen für eine Betriebsratsbildung erfüllen. Werden sie in einen Betrieb mit bereits bestehendem Betriebsrat eingegliedert, gilt die gesetzliche Ausnahme. Deshalb sind bisherige Zuordnung, neue Organisation und vorhandene Vertretungen festzustellen. Die bloße Gründung einer weiteren Gesellschaft beweist weder eine Betriebsspaltung noch eine betriebsratslose neue Einheit.
Wie lange dauert die Übergangsphase?
Das Mandat endet, sobald in den betreffenden Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Spätestens endet es grundsätzlich sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. Eine solche Verlängerung darf nicht einfach unterstellt werden. Beginn, Ablauf und gegebenenfalls die wirksame Verlängerungsgrundlage sollten eindeutig dokumentiert sein, damit die Zuständigkeit für Beteiligungsmaßnahmen nachvollziehbar bleibt.
Zusammenfassung mehrerer Einheiten
Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, nimmt nach § 21a Absatz 2 der Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Auch hier gelten die weiteren gesetzlichen Vorgaben entsprechend. Der organisatorische Zusammenschluss verlangt deshalb eine Prüfung der betroffenen Einheiten und maßgeblichen Beschäftigtenzahlen. Eine frei vereinbarte Zuständigkeitsbehauptung eines kleineren Gremiums ersetzt diese Zuordnung nicht. Für andere betriebsverfassungsrechtliche Gestaltungen gelten gegebenenfalls eigene Vorschriften.
Grenzen nach einem Betriebsübergang
Im Urteil vom 24. September 2015, 2 AZR 562/14, behandelte das BAG eine besondere Spaltungs- und Übergangslage. Der Betriebsrat besaß kein zusätzliches Übergangsmandat zum Übergangsmandat für Arbeitnehmer, die nach Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber verblieben. Die Entscheidung zeigt, dass ein Übergangsmandat nicht beliebig auf weitere Personengruppen ausgedehnt werden kann. Maßgeblich sind betriebliche Zuordnung und die konkrete gesetzliche Grundlage; ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht.
Beispiel einer neu verselbständigten Abteilung
Eine bisherige Abteilung wird organisatorisch aus einem Betrieb herausgelöst und als eigenständige betriebliche Einheit fortgeführt. Besteht dort zunächst kein eigener Betriebsrat, kann das bisher zuständige Gremium bei erfüllten Voraussetzungen übergangsweise handeln. Es muss die Neubildung der Vertretung durch unverzügliche Bestellung eines Wahlvorstands anstoßen. Werden dieselben Beschäftigten dagegen in einen bereits vertretenen Betrieb integriert, ist die gesetzliche Ausnahme zu beachten. Die tatsächliche Organisation entscheidet, nicht allein eine neue Firmenbezeichnung.
Unterschied zum Restmandat
Das Restmandat nach § 21b BetrVG betrifft noch offene Beteiligungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Untergang des bisherigen Betriebs. Das Übergangsmandat sichert dagegen die vorübergehende Vertretung der neu zugeordneten Einheiten. Ein Gremium kann bei einer komplexen Neuordnung unterschiedliche Aufgaben aus verschiedenen Mandatsgrundlagen wahrnehmen. Diese sind hinsichtlich Personenkreis, Inhalt und Dauer auseinanderzuhalten. Insbesondere darf die fehlende feste Sechsmonatsgrenze beim Restmandat nicht auf das Übergangsmandat übertragen werden.
Praktische Vorbereitung
Unternehmen und Betriebsrat sollten die neue Betriebsstruktur, bisherige Zuordnung, vorhandene Gremien und den Zeitpunkt der wirksamen Neuordnung festhalten. Dazu kommen die Bestellung von Wahlvorständen und gegebenenfalls eine Verlängerungsvereinbarung. Für jede personelle oder soziale Maßnahme ist zu klären, welches Gremium im konkreten Zeitpunkt zuständig ist. Ein frühzeitiger Organisationsplan verhindert sowohl Beteiligungslücken als auch Doppelzuständigkeiten. Eine Betriebsveräußerung allein beendet oder begründet das Mandat nicht ohne Prüfung der Voraussetzungen; § 21a Absatz 3 berücksichtigt entsprechende Zusammenhänge ausdrücklich.