Welche Zwecke nennt das Gesetz?
§ 118 Absatz 1 erfasst unter anderem politische, koalitionspolitische, konfessionelle, karitative, erzieherische, wissenschaftliche und künstlerische Bestimmungen. Hinzu kommen bestimmte Zwecke der Berichterstattung oder Meinungsäußerung im grundrechtlich geschützten Pressebereich. Die Aufzählung darf nicht durch ein beliebiges unternehmerisches Leitbild ersetzt werden. Eine Firma wird nicht allein deshalb zum Tendenzbetrieb, weil sie in Werbung gesellschaftliche Werte betont. Die tatsächliche Tätigkeit muss der geschützten Bestimmung unmittelbar und überwiegend dienen.
Unmittelbar und überwiegend
Unmittelbarkeit betrifft den eigenen Zweck des Unternehmens oder Betriebs. Eine lediglich unterstützende wirtschaftliche Tätigkeit genügt nicht ohne Weiteres. Bei gemischten Tätigkeiten muss festgestellt werden, in welchem Umfang tendenzgeschützte und andere Ziele verfolgt werden. Nach der BAG-Rechtsprechung sind dabei insbesondere quantitative Gesichtspunkte des Mittel- und Personaleinsatzes wichtig. Eine wohlklingende Satzung allein ersetzt diese Prüfung nicht. Bei mehreren Betrieben können Zweck und tatsächliche Aufgaben außerdem unterschiedlich verteilt sein und gesonderte Zuordnungsfragen aufwerfen.
Welche Beteiligungsrechte werden begrenzt?
Grundsätzlich gilt das BetrVG nur insoweit nicht, wie die Eigenart des Unternehmens oder Betriebs entgegensteht. Für wirtschaftliche Beteiligungsrechte enthält § 118 zusätzliche besondere Einschränkungen: Die §§ 106 bis 110 werden nicht angewendet; §§ 111 bis 113 nur hinsichtlich Ausgleich oder Milderung wirtschaftlicher Nachteile durch Betriebsänderungen. Dieser gesetzliche Rahmen darf nicht mit der Behauptung verkürzt werden, in Tendenzbetrieben gebe es überhaupt keine Arbeitnehmervertretung oder keine Beteiligung in Personalangelegenheiten.
BAG zu einem gemischten Gemeinschaftsbetrieb
Im Beschluss vom 19. November 2019, 7 ABR 3/18, prüfte das BAG die Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei einem gemeinsamen Betrieb eines Tendenzunternehmens und eines tendenzfreien Unternehmens. Unter den konkret festgestellten Voraussetzungen überwogen geschützte Zwecke. Der verlangte Ausschuss ließ sich deshalb nicht über eine entsprechende Anwendung der allgemeinen Regel errichten. Die Entscheidung zeigt, dass bei mehreren Trägerunternehmen nicht allein eine einzelne Firma isoliert betrachtet werden darf, wenn gerade die gemeinschaftliche Organisation rechtlich maßgeblich ist.
Beispiel eines gemischten Tätigkeitsbereichs
Ein Träger betreibt unmittelbar karitative Arbeit und daneben weitere Dienstleistungen. Ob der Tendenzschutz greift, hängt von den tatsächlichen Zielen, ihrer rechtlichen Einordnung und dem Umfang der Tätigkeiten ab. Bei karitativen Zwecken spielt insbesondere die fehlende Gewinnerzielungsabsicht eine Rolle. Die steuerliche Bezeichnung allein beantwortet nicht jede betriebsverfassungsrechtliche Frage. Umgekehrt darf eine gewöhnliche wirtschaftliche Betriebsorganisation nicht ohne nähere Prüfung als Beweis gegen jeden geschützten sozialen Zweck behandelt werden.
Tendenzträger und Kirchenrecht abgrenzen
Ein Tendenzträger ist ein Beschäftigter, dessen Tätigkeit durch die geschützte Zielsetzung geprägt wird. Auch bei solchen Personen muss die konkrete Maßnahme tendenzbezogen sein, wenn daraus eine entsprechende Einschränkung folgen soll. Davon zu unterscheiden ist § 118 Absatz 2 für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen oder erzieherischen Einrichtungen. Diese besondere Regel besitzt einen eigenen Anwendungsbereich. Kirchliche Mitarbeitervertretung und allgemeiner Tendenzschutz sollten deshalb nicht als identisches Rechtsinstitut behandelt werden.
Welche Tatsachen werden benötigt?
Zur Prüfung gehören Zweckbestimmungen, tatsächliche Tätigkeiten, Einsatz von Personal und Sachmitteln sowie die organisatorische Struktur. Zusätzlich muss der betroffene Beteiligungsanspruch genau benannt werden. Eine abstrakte Anerkennung als Tendenzbetrieb ersetzt nicht die Untersuchung jeder einzelnen Maßnahme. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten deshalb zwischen der allgemeinen Einordnung und der konkreten Begrenzung eines Rechts unterscheiden. So lassen sich sowohl unzulässige Eingriffe in geschützte Zweckverwirklichung als auch unbegründete pauschale Ausschlüsse betrieblicher Beteiligung vermeiden.