Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Teilzeitberufsausbildung

Teilzeitberufsausbildung ist eine Berufsausbildung mit vertraglich verkürzter täglicher oder wöchentlicher Ausbildungszeit. § 7a BBiG erlaubt sie für die gesamte Ausbildung oder einen bestimmten Zeitraum. Die Kürzung darf höchstens fünfzig Prozent betragen. In der Regel verlängert sich die Ausbildungsdauer entsprechend. Ausbildungsziel und zu vermittelnde berufliche Handlungsfähigkeit werden durch die geringere Wochenzeit nicht inhaltlich herabgesetzt.

Verkürzte Ausbildungszeit vereinbaren

Die Teilzeit muss im Berufsausbildungsvertrag vereinbart werden. Der gewünschte zeitliche Umfang allein ersetzt eine entsprechende Vertragsgestaltung nicht. Das Gesetz erlaubt eine Reduzierung sowohl der täglichen als auch der wöchentlichen Ausbildungszeit. Die zulässige Grenze verhindert, dass jede noch so geringe betriebliche Anwesenheit als vollständiges Ausbildungsmodell behandelt wird. Für die Planung sind betriebliche Inhalte, Ausbildungsordnung und schulische Termine aufeinander abzustimmen. Eine Änderung der betrieblichen Ausbildungszeit reduziert den Berufsschulunterricht nicht automatisch im gleichen Verhältnis.

Verlängerte Gesamtdauer beachten

Nach § 7a verlängert sich die Ausbildungsdauer entsprechend, grundsätzlich höchstens auf das Eineinhalbfache der für Vollzeit festgelegten Dauer. Die Berechnung wird auf ganze Monate abgerundet. Auf Verlangen kann sich die Zeit über diese Grenze hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlängern. Daneben bleiben die besonderen Verkürzungs- und Verlängerungsregeln des § 8 unberührt. Kürzere Wochenzeit und verkürzte Gesamtausbildung sind deshalb verschiedene Rechtsfragen. Sie dürfen nicht allein wegen des gemeinsamen Wortbestandteils verkürzt verwechselt werden.

Vergütung folgt eigenen Maßstäben

§ 17 Absatz 5 regelt die Ausbildungsvergütung bei Teilzeit. Eine geringere Vergütung kann zulässig sein, ihre prozentuale Kürzung darf aber die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit nicht überschreiten. Zusätzlich sind einschlägige Tarifregeln und die gesetzliche Angemessenheit zu beachten. Das Recht auf Teilzeitausbildung bedeutet daher weder automatisch unveränderte Vollzeitvergütung noch beliebige Reduzierung. Für die Berechnung muss zunächst feststehen, welche tatsächliche Ausbildungszeit und welche Vergütungsgrundlage miteinander verglichen werden.

BAG zum tariflichen Ausbildungsentgelt

Das BAG entschied am 1. Dezember 2020, 9 AZR 104/20, dass die damaligen Regelungen des TVAöD im konkreten Fall ein anteiliges Ausbildungsentgelt entsprechend dem Verhältnis der Ausbildungszeiten vorsahen. Es hob das abweichende Urteil des LAG Düsseldorf auf. Der Umstand, dass der Berufsschulunterricht im selben Umfang wie bei Vollzeitauszubildenden besucht wurde, führte dort nicht zur verlangten ungekürzten Vergütung. Die Entscheidung betrifft die ausgelegten Tarifbestimmungen und darf nicht jede andere vertragliche oder tarifliche Regelung ersetzen.

Beispiel einer familiengerechten Gestaltung

Eine Auszubildende möchte ihre tägliche betriebliche Ausbildungszeit reduzieren, um familiäre Aufgaben zu übernehmen. Vertraglich werden Umfang und Zeitraum der Teilzeit festgelegt. Anschließend sind Ausbildungsende, Prüfungstermin und Vergütung gesondert zu berechnen. Findet die Berufsschule in unverändertem Blockunterricht statt, müssen die tatsächlich verbleibenden betrieblichen Ausbildungszeiten organisatorisch passen. Eine pauschale Halbierung sämtlicher Kalenderzeiten und Geldbeträge könnte mehrere rechtliche Ebenen verfehlen. Das vereinbarte Modell muss das Erreichen des unveränderten Ausbildungsziels ermöglichen.

Eintragung und zuständige Stelle

Der Antrag auf Eintragung des Teilzeitvertrags kann nach § 7a Absatz 4 mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer verbunden werden. Das zeigt die eigenständige Rolle der zuständigen Stelle bei der rechtlichen Einordnung. Betrieb und Auszubildender sollten die zeitliche Planung deshalb frühzeitig abstimmen. Eine private Annahme über ein früheres Prüfungsdatum bindet die zuständige Stelle nicht automatisch. Die nach Ausbildungsordnung und konkretem Verlauf erforderlichen Inhalte bleiben bei jeder zeitlichen Gestaltung maßgeblich.

Vertrag, Zeitplan und Entgelt zusammenprüfen

Für eine verlässliche Gestaltung werden Vollzeitdauer des Ausbildungsberufs, tatsächlicher Reduzierungsumfang, Vertragszeitraum und anwendbare Vergütungsregeln benötigt. Zusätzliche Änderungen sollten dokumentiert werden. Vor einem Streit ist zu unterscheiden, ob es um die Zulässigkeit des Modells, das richtige Ausbildungsende oder die Entgelthöhe geht. Eine fehlerhafte Berechnung in einem Bereich beantwortet die anderen Fragen nicht automatisch. Eine abgestimmte Planung verbindet reduzierte Anwesenheit mit einer vollständigen und ordnungsgemäßen Berufsausbildung.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen