Welche Bindung bleibt erhalten?
Ein tarifgebundener Arbeitgeber kann seine Verbandsmitgliedschaft beenden, ohne damit laufende Tarifverträge einseitig aus der Welt zu schaffen. Die gesetzliche Nachbindung betrifft die einschlägigen, von der früheren Mitgliedschaft getragenen Tarifverträge. Für die unmittelbare und zwingende Wirkung einzelner Inhaltsnormen müssen außerdem die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 TVG vorliegen, insbesondere beiderseitige Tarifgebundenheit und passender Geltungsbereich. Die Tarifnachbindung allein ersetzt diese weiteren Voraussetzungen nicht und macht nicht automatisch jeden Beschäftigten zum tarifgebundenen Arbeitnehmer.
Späterer Gewerkschaftsbeitritt
Im Urteil vom 6. Juli 2011, 4 AZR 424/09, entschied das BAG über einen Arbeitnehmer, der erst nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers der tarifschließenden Gewerkschaft beitrat. Solange der Arbeitgeber nachgebunden war, konnte dadurch die normative Bindung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Der Gewerkschaftseintritt war insoweit nicht wirkungslos. Das Urteil zeigt, dass Nachbindung eine echte fortbestehende Bindung ist und nicht lediglich eine unverbindliche Erinnerung an frühere Verbandszugehörigkeit.
Beispiel mit tariflicher Arbeitszeit
Ein Arbeitgeber tritt zum Jahresende aus seinem Verband aus. Ein einschlägiger Tarifvertrag gilt zunächst unverändert weiter. Ein Arbeitnehmer tritt während dieser Phase in die tarifschließende Gewerkschaft ein. Erfasst der Tarifvertrag beide Seiten, kann die tarifliche Arbeitszeit nun unmittelbar und zwingend maßgeblich sein. Eine einzelvertraglich länger vereinbarte Arbeitszeit setzt sich dann nicht allein wegen des früheren Verbandsaustritts durch. Der konkrete Vergleich muss die tarifliche Regelung und zulässige Abweichungen berücksichtigen.
Wann endet die Nachbindung?
Entscheidend ist das Ende des betreffenden Tarifvertrags im rechtlichen Sinne. Dafür müssen Kündigung, Ablauf, Änderungen und gegebenenfalls ablösende Tarifregelungen sorgfältig untersucht werden. Die frühestmögliche Kündigungsmöglichkeit ist nicht ohne Weiteres mit dem tatsächlichen Ende gleichzusetzen. Ebenso kann nicht pauschal angenommen werden, jeder später ausgehandelte Tarifabschluss erfasse den ausgetretenen Arbeitgeber automatisch. Maßgeblich sind die jeweiligen Regelungen und die Frage, welche Bindung noch auf der früheren Verbandsmitgliedschaft beruht.
Abgrenzung zur Tarifnachwirkung
Bei Nachbindung wirkt der einschlägige Tarifvertrag weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar und zwingend. Nach Ablauf können seine Rechtsnormen gemäß § 4 Absatz 5 TVG nachwirken, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese Phase besitzt einen anderen rechtlichen Charakter. Insbesondere darf die während der Nachbindung mögliche Entstehung beiderseitiger Tarifbindung nicht unbesehen auf einen erstmaligen Gewerkschaftsbeitritt im bloßen Nachwirkungszeitraum übertragen werden. Die zeitliche Grenze kann für das Ergebnis ausschlaggebend sein.
Vertragliche Bezugnahme getrennt prüfen
Ein Arbeitsvertrag kann tarifliche Regelungen zusätzlich durch eine Bezugnahmeklausel einbeziehen. Ob und wie diese nach dem Verbandsaustritt fortwirkt, richtet sich nach ihrer Auslegung und dem anwendbaren Recht. Das ist eine andere Grundlage als § 3 Absatz 3 TVG. Selbst wenn eine normative Bindung endet oder nicht entsteht, kann daher eine vertragliche Anwendung bestehen. Umgekehrt beweist die jahrelange tatsächliche Orientierung an einem Tarifwerk noch nicht jede behauptete dynamische Bindung.
Welche Zeitpunkte werden benötigt?
Zu dokumentieren sind Ende der Verbandsmitgliedschaft, Gewerkschaftszugehörigkeit, Fassungen und Laufzeiten der Tarifverträge sowie Geltungsbereich und Vertragsklauseln. Bei mehreren Tarifwerken ist jedes gesondert zu betrachten. Ein bloßer Austrittsnachweis beantwortet nicht, ab wann bestimmte Lohn- oder Arbeitszeitregelungen entfallen. Wer Ansprüche geltend macht, sollte zusätzlich Fälligkeit und einschlägige Ausschlussfristen prüfen. Eine saubere Zeitleiste verhindert besonders die häufige Verwechslung von Mitgliedschaftsende, Tarifende und anschließender Nachwirkung.