Warum muss der Verband tätig werden?
Tarifvertragsparteien schulden grundsätzlich die Durchführung ihrer Vereinbarungen. Hat ein Arbeitgeberverband den Tarifvertrag geschlossen, kann daraus die Pflicht folgen, seine Mitglieder zu dessen Beachtung anzuhalten. Der Anspruch ist damit kein allgemeines Aufsichtsrecht über jedes Unternehmen der Branche. Maßgeblich sind der konkrete Tarifvertrag, die Mitgliedschaft und die tarifliche Bindung der betreffenden Unternehmen. Auch deren Einordnung in den betrieblichen Geltungsbereich muss festgestellt werden. Der Verbandseintrag allein beantwortet nicht sämtliche Voraussetzungen.
Welche Tarifnormen werden erfasst?
Im Urteil vom 12. Juni 2024, 4 AZR 334/22, begrenzte das BAG den Einwirkungsanspruch auf unmittelbar und zwingend geltende Tarifnormen. Bloß nachwirkende Normen werden davon nicht erfasst. Sie können zwar nach § 4 Absatz 5 TVG weiterhin individuelle Arbeitsbedingungen bestimmen, besitzen aber nicht mehr dieselbe zwingende Wirkung. Außerdem wirken die schuldrechtlichen Vertragsteile nicht in gleicher Weise nach. Die Fortgeltung von Arbeitnehmeransprüchen und die fortbestehende Einwirkungspflicht des Verbands sind deshalb getrennt zu prüfen.
Vertretensein der Gewerkschaft
Nach derselben Entscheidung kommt ein Einwirkungsanspruch nur hinsichtlich solcher Betriebe in Betracht, in denen die klagende Gewerkschaft vertreten ist. Die Gewerkschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache. Eine Pflicht, jeden beliebigen Betrieb des Verbands ohne entsprechenden Bezug zu erfassen, besteht nicht allein aufgrund eines abgeschlossenen Tarifvertrags. Welche Angaben im gerichtlichen Verfahren nötig sind, muss unter Berücksichtigung der konkreten Streitlage und der einschlägigen Regeln ermittelt werden.
Bestimmter Antrag statt Sammelforderung
Der Anspruch muss erkennen lassen, auf welche tariflichen Regelungen und Unternehmen sich die begehrte Einwirkung bezieht. Das BAG beanstandete insbesondere unklar bezeichnete Tarifverträge. Wenn unter derselben Bezeichnung verschiedene Fassungen neu abgeschlossen oder wieder in Kraft gesetzt wurden, kann das Abschlussdatum zur eindeutigen Identifizierung erforderlich sein. Eine Formulierung wie alle geltenden Tarifverträge kann außerdem offenlassen, ob nur zwingend geltende oder auch nachwirkende Normen gemeint sind. Solche Unklarheiten erschweren eine vollstreckbare Entscheidung.
Beispiel einer tariflichen Nichtanwendung
Eine Gewerkschaft macht geltend, bestimmte tarifgebundene Mitgliedsunternehmen wendeten einen genau bezeichneten Tarifvertrag bei ihren Mitgliedern nicht an. Sie kann unter den erforderlichen Voraussetzungen verlangen, dass der Verband auf diese Unternehmen einwirkt. Ob dem einzelnen Beschäftigten tatsächlich eine bestimmte Zahlung zusteht, ist damit noch nicht vollständig entschieden. Dafür bleiben etwa persönliche Eingruppierung, Arbeitszeit, Fälligkeit und Ausschlussfristen erheblich. Ein Verbandsanspruch ersetzt deshalb nicht jede individuelle Anspruchsprüfung.
Verhältnis zu Tarifkollisionen
Im genannten Urteil spielte auch die mögliche Verdrängung eines Tarifvertrags durch Kollisionsregeln eine Rolle. Das BAG unterschied den Einwirkungsanspruch von der besonderen gerichtlichen Feststellung des im Betrieb anwendbaren Tarifvertrags. Die Verfahren verfolgen unterschiedliche Rechtsfolgen. Wer die Anwendung eines Minderheitstarifvertrags verlangt, muss daher die einschlägige Kollisionslage beachten. Aus einer bloß behaupteten Verbandsmitgliedschaft folgt nicht automatisch, dass gerade alle angeführten Tarifverträge für jeden genannten Betrieb zwingend gelten.
Welche Unterlagen sind nötig?
Zur Vorbereitung gehören vollständige Tariftexte mit Abschlussdaten, Geltungsbereichen und Laufzeiten sowie Angaben zu den betroffenen Mitgliedsunternehmen und Betrieben. Tatsächliche Nichtanwendung sollte konkret beschrieben werden. Daneben ist festzuhalten, ob die Gewerkschaft dort vertreten ist und ob zwischenzeitlich Nachwirkung oder Ablösung eingetreten sind. Eine klare Trennung der kollektiven Verbandspflicht und der individuellen Leistungsansprüche macht das Ziel nachvollziehbar und verhindert, dass ein unbestimmtes allgemeines Tariftreueverlangen anstelle eines prüfbaren Anspruchs gestellt wird.