Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Tarifliche Friedenspflicht

Die tarifliche Friedenspflicht begrenzt Arbeitskampfmaßnahmen während einer tariflichen Bindung. Als relative Friedenspflicht schützt sie grundsätzlich die im Tarifvertrag befriedeten Regelungsmaterien vor kampfweiser Durchsetzung weiterer Forderungen. Sie bedeutet nicht ohne Weiteres einen vollständigen Verzicht auf sämtliche Streiks zu jedem Thema. Ihre sachliche und zeitliche Reichweite ergibt sich aus dem Tarifvertrag und gegebenenfalls besonderen Vereinbarungen. Die konkrete Forderung ist deshalb entscheidend.

Friedensordnung eines Tarifvertrags

Mit dem Abschluss eines Tarifvertrags entsteht grundsätzlich eine relative Friedenspflicht auch ohne ausdrücklich so bezeichnete Klausel. Haben die Parteien eine Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, soll während ihrer Geltung nicht zugleich mit Arbeitskampf um zusätzliche eng zusammenhängende Regelungen gestritten werden. Die Auslegung muss den tatsächlichen Regelungsinhalt erfassen. Der bloße Titel eines Tarifvertrags genügt dafür nicht. Entgelt, Arbeitszeit oder andere Themen können unterschiedlich abgegrenzt und mit verschiedenen Laufzeiten verbunden sein.

Relative und erweiterte Pflicht

Eine relative Friedenspflicht betrifft den tariflich befriedeten Bereich. Die Parteien können die Reichweite jedoch auch besonders vereinbaren und auf weitere Sachmaterien ausdehnen. Eine solche Abrede ist von der gewöhnlichen gesetzlichen beziehungsweise richterrechtlich entwickelten Ausgangslage zu unterscheiden. Nicht jede allgemeine Formulierung enthält automatisch eine uneingeschränkte absolute Friedenspflicht. Maßgeblich sind Wortlaut, Zusammenhang und erkennbarer Regelungswille. Ob ein bestimmtes Kampfziel erfasst ist, muss daher konkret und nicht nur anhand eines Schlagworts geprüft werden.

Zeitliche Geltung und Ende

Die mit einer tariflichen Bestimmung verbundene relative Friedenspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf ihrer vereinbarten Dauer oder Kündigungsfrist. Verschiedene Teile eines Tarifwerks können unterschiedliche rechtliche Zeiträume haben. Eine wirksame Teilkündigung setzt ihrerseits die maßgeblichen Voraussetzungen voraus. Auch eine besondere Schlichtungsvereinbarung kann für die zeitliche Bewertung wichtig sein. Die Frage, ob noch Tarifnormen nachwirken, darf deshalb nicht ungeprüft mit der Dauer der Friedenspflicht gleichgesetzt werden. Tarifwirkung und Arbeitskampfbeschränkung sind getrennt zu beurteilen.

BAG zum rechtswidrigen Kampfziel

Das BAG entschied am 26. Juli 2016, 1 AZR 160/14, dass ein Streik rechtswidrig ist, wenn sein Kampfziel auch eine friedenspflichtverletzende oder tarifwidrige Forderung umfasst. Eine solche Forderung wird nicht allein dadurch unschädlich, dass daneben weitere zulässige Ziele verfolgt werden. Der Fall betraf eine ausdrücklich vereinbarte Friedenspflicht. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer genauen Prüfung sämtlicher Streikforderungen. Die rechtliche Bewertung lässt sich nicht auf eine nachträgliche Auswahl einzelner vermeintlich unproblematischer Hauptziele verkürzen.

Pflicht der Tarifvertragsparteien

Die Friedenspflicht gehört zunächst zum Verhältnis der Tarifvertragsparteien. Davon sind die individuelle Arbeitsleistung und mögliche Folgen einer konkreten Streikteilnahme zu unterscheiden. Bei einem behaupteten Pflichtverstoß müssen daher handelnde Organisation, betroffene Vereinbarung und tatsächlicher Aufruf feststehen. Nicht jede betriebliche Unruhe ist bereits ein Verstoß gegen eine tarifliche Friedenspflicht. Umgekehrt kann ein offiziell organisierter Arbeitskampf nicht allein mit dem allgemeinen Hinweis auf Koalitionsfreiheit gerechtfertigt werden, wenn gerade das konkrete Kampfziel wirksam befriedet ist.

Beispiel mehrerer Streikforderungen

Eine Gewerkschaft fordert neue Entgeltregeln und zugleich eine zusätzliche Leistung aus einem noch abschließend geregelten Bereich. Vor einem Streik ist zu untersuchen, ob die zweite Forderung von der Friedenspflicht erfasst wird. Dass die erste Forderung außerhalb einer geltenden Regelung liegt, löst das Problem nicht automatisch. Entscheidend sind der vollständige Forderungskatalog und die tariflichen Grenzen. Auch spätere Änderungen des Aufrufs sollten eindeutig dokumentiert sein, weil unterschiedliche Zeitabschnitte rechtlich verschieden beurteilt werden können.

Unterlagen und Haftungsfragen

Benötigt werden Tarifvertrag, Kündigungen, Laufzeitregelungen, besondere Friedens- oder Schlichtungsabreden und vollständige Arbeitskampfaufrufe. Ein festgestellter rechtswidriger Streik beantwortet außerdem noch nicht automatisch jeden behaupteten Schadensersatzanspruch. Anspruchsberechtigung, Verschulden, geschütztes Recht und konkreter Schaden sind zusätzlich zu prüfen. Die tarifliche Friedenspflicht ist eine bestimmte Bindung zur Wahrung der vereinbarten Friedensordnung. Sie darf weder als unbegrenztes Streikverbot noch als bloße politische Erwartung ohne rechtliche Wirkung behandelt werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen