Die heutige Mindestzahl bestimmen
In Betrieben mit regelmäßig bis zu zwanzig Wahlberechtigten sind nach § 14 Absatz 4 keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Bei regelmäßig einundzwanzig bis hundert Wahlberechtigten genügen mindestens zwei. Bei mehr als hundert Wahlberechtigten muss mindestens ein Zwanzigstel den Vorschlag unterzeichnen; fünfzig Unterschriften reichen in jedem Fall. Die Bezugsgröße sind die Wahlberechtigten, nicht lediglich die an einer Besprechung Teilnehmenden. Bruchteile können nicht durch einen Teil einer Unterschrift erfüllt werden. Für Gewerkschaftsvorschläge gilt eine eigene Regel.
Unterstützung eines bestimmten Vorschlags
Die Unterschrift muss sich auf den konkreten Wahlvorschlag beziehen. Wer lediglich eine allgemeine Forderung nach einer Betriebsratswahl unterschreibt, unterstützt damit nicht automatisch jede später zusammengestellte Kandidatenliste. Erkennbare Bewerber und deren Reihenfolge sind deshalb wichtig. Änderungen nach Sammlung der Unterschriften können die Frage aufwerfen, ob noch derselbe Vorschlag getragen wird. Listenbestandteile sollten eindeutig zugeordnet bleiben. Das bloße Zusammenheften beliebiger Unterschriftsblätter beantwortet den tatsächlichen Erklärungsinhalt nicht.
Kandidatenzustimmung und Unterstützung trennen
Die Zustimmung eines Bewerbers zur Aufnahme in eine Liste erfüllt zunächst eine andere Funktion als eine Unterstützungsunterschrift. Beide Erklärungen können aber unter passenden Umständen in einer einzigen Unterschrift liegen. Ein Wahlbewerber ist nicht allein wegen seiner Kandidatur vom Unterstützen ausgeschlossen. Entscheidend ist, was seine Erklärung auf dem konkreten Vorschlag erkennen lässt. Eine allgemeine Formularregel, wonach jede Zustimmung stets jede spätere Listenfassung stützt, wäre damit nicht automatisch gerechtfertigt.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Im Beschluss vom 6. November 2013, 7 ABR 65/11, ließ das BAG die Unterschrift eines einzigen auf der Liste genannten Bewerbers zugleich als Unterstützung gelten. Er hatte damit auch den von ihm allein getragenen Vorschlag unterstützt. Ob jede Kandidatenzustimmung immer doppelte Wirkung hat, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Die Entscheidung darf deshalb nicht schematisch auf unfertige Mehrpersonenlisten übertragen werden. Seine damaligen allgemeinen Quorumangaben sind zudem von den heutigen gesetzlichen Schwellen zu unterscheiden.
Beispiel einer Liste mit einem Bewerber
In einem Betrieb mit regelmäßig hundertzwanzig Wahlberechtigten werden sechs Unterstützungsunterschriften benötigt. Fünf Beschäftigte unterschreiben ausdrücklich. Der einzige Bewerber setzt zusätzlich seine Unterschrift zur Kandidatur auf den abgeschlossenen, nur ihn nennenden Vorschlag. Nun ist zu prüfen, ob darin zugleich dessen Unterstützung liegt. Die genannte BAG-Entscheidung liefert hierfür einen konkreten Maßstab. Eine Unterschrift auf einer anderen oder später erweiterten Liste wäre dagegen nicht allein wegen derselben Person automatisch gleich zu behandeln.
Mehrfachunterzeichnung und eigene Bewerbung
Nach § 6 Absatz 5 Wahlordnung zählt die Unterstützung eines Wahlberechtigten nur auf einer Vorschlagsliste. Bei mehreren Unterschriften fordert der Wahlvorstand eine Entscheidung darüber, welche aufrechterhalten wird. Ohne fristgerechte Erklärung greifen die gesetzlichen Zuordnungsregeln. Davon getrennt ist eine mehrfache Bewerbung zu behandeln: Nach Absatz 7 kann ein Bewerber nur auf einer Liste vorgeschlagen werden. Unterstützen und Kandidieren dürfen deshalb weder in der Dokumentation noch bei der Fehlerbehandlung gleichgesetzt werden.
Prüfung vor der Einreichung
Vor Abgabe sollten Wahlverfahren, Anzahl der Wahlberechtigten, vollständige Listenfassung und erkennbare Unterschriften geprüft werden. Auch Bewerberzustimmungen und die Zuordnung mehrerer Blätter gehören dazu. Entscheidend ist der bei Einreichung tatsächlich vorliegende Vorschlag. Ein bloßes Versprechen, später weitere Unterstützer zu finden, ersetzt erforderliche Unterschriften nicht. Der Wahlvorstand muss die einschlägigen Prüfungsregeln anwenden; eine inhaltliche Vorliebe für bestimmte Kandidaten rechtfertigt weder zusätzliche gesetzlich nicht vorgesehene Hürden noch das Übergehen festgestellter Mängel.