Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Sachkundige Auskunftsperson des Betriebsrats

Eine sachkundige Auskunftsperson ist ein betriebsangehöriger Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat erforderliches Wissen für dessen Aufgaben vermittelt. § 80 Absatz 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, entsprechende Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die interne Fachauskunft ist von einem externen Sachverständigengutachten und von der Willensbildung des Arbeitgebers zu unterscheiden.

Welche Kenntnisse werden gebraucht?

Der Betriebsrat sollte die konkrete Aufgabe und das dafür fehlende Wissen benennen. Interne Fachkräfte können etwa technische Abläufe oder betriebliche Datenstrukturen erläutern. Es geht nicht um eine freie allgemeine Mitarbeit im Gremium, sondern um einen sachlich begrenzten Informationsbedarf. Die Auskunftsperson wird dadurch nicht zum Betriebsratsmitglied und erhält keine allgemeine Entscheidungsbefugnis. Ihr Wissen unterstützt die eigenständige Beurteilung des gewählten Gremiums; die betriebsverfassungsrechtliche Verantwortung bleibt bei diesem.

Vorschläge und betriebliche Notwendigkeiten

Der Arbeitgeber muss Vorschläge des Betriebsrats zur Person berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Deshalb sollten gewünschte Qualifikation, Thema und zeitlicher Umfang nachvollziehbar beschrieben werden. Eine bestimmte Person ist nicht allein deshalb beliebig verfügbar, weil sie fachlich geeignet erscheint. Umgekehrt darf ein pauschaler Hinweis auf Arbeitsbelastung den gesetzlichen Informationsweg nicht ohne konkrete Prüfung leerlaufen lassen. Erforderlichkeit und praktische Organisation sind aufeinander abzustimmen.

Darf der Arbeitgeber beim Gespräch anwesend sein?

Das BAG entschied im Beschluss vom 20. Januar 2015, 1 ABR 25/13, dass der Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer in Abwesenheit des Arbeitgebers oder von ihm bestimmter Personen befragen darf. Der Informationsaustausch ist Teil der eigenen Willensbildung des Betriebsrats. Die Arbeitgeberseite erhält deshalb nicht automatisch ein Teilnahmerecht, nur weil sie die Fachkraft beschäftigt und deren Tätigkeit ermöglicht. Die Entscheidung schützt den unabhängigen Wissensaufbau des Gremiums.

Gegenstand und Grenzen der Auskunft

Nach den Gründen derselben Entscheidung kann der Arbeitgeber bei Übertragung der Aufgabe Gegenstand und Umfang der zu erteilenden Auskünfte bestimmen. Die Auskunftsperson bleibt insoweit an den rechtmäßig festgelegten Auftrag gebunden. Das vertrauliche Gespräch bedeutet also keine unbeschränkte Befugnis, sämtliche Unternehmensinformationen weiterzugeben. Zugleich darf die inhaltliche Begrenzung nicht mit einem allgemeinen Anwesenheitsrecht verwechselt werden. Auftrag, erforderlicher Informationsgegenstand und unabhängige Gesprächsführung sind unterschiedliche Ebenen.

Beispiel einer technischen Einordnung

Der Betriebsrat prüft eine neue betriebliche Anwendung und benötigt eine Erklärung ihrer vorhandenen Funktionen. Eine interne IT-Fachkraft soll den Aufbau und die vorgesehenen Datenflüsse erläutern. Das Gremium kann die bereitgestellte Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne Anwesenheit eines vom Arbeitgeber entsandten Vorgesetzten befragen. Die Fachkraft muss dabei den vereinbarten Gegenstand beachten. Ob zusätzliche externe Expertise erforderlich ist, wird dadurch noch nicht abschließend entschieden; dafür ist die eigene gesetzliche Grundlage zu prüfen.

Abgrenzung zum Sachverständigen

§ 80 Absatz 3 regelt die Hinzuziehung von Sachverständigen nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Diese können besondere Kenntnisse vermitteln, die über eine interne Erläuterung hinaus benötigt werden. Die Auskunftsperson nach Absatz 2 bleibt dagegen eine sachkundige betriebsangehörige Fachkraft. Nicht jede interne Frage verlangt sofort ein externes Gutachten; ebenso wenig ersetzt jede beliebige interne Benennung automatisch jede erforderliche unabhängige Fachberatung. Die tatsächliche Aufgabe und die gesetzlichen Besonderheiten, etwa bei künstlicher Intelligenz, sind jeweils zu berücksichtigen.

Vertrauliche und zweckbezogene Zusammenarbeit

Nach § 80 Absatz 4 gilt für Auskunftspersonen die Geheimhaltungspflicht entsprechend § 79. Thema, vorgesehener Personenkreis und bereitgestellte Unterlagen sollten deshalb klar sein. Eine dokumentierte Anfrage erleichtert die Organisation und grenzt die Tätigkeit von anderen Arbeitsaufgaben ab. Die erhaltenen Informationen sind im gesetzlichen Aufgabenrahmen zu verwenden. Eine funktionierende interne Auskunft kann die sachkundige Beteiligung erheblich erleichtern, ohne Betriebsrat und Arbeitgeber zu einer gemeinsamen Willensbildung über alle rechtlichen Fragen zu verpflichten.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen