Anknüpfung an den untergegangenen Betrieb
Vorausgesetzt ist ein betriebsverfassungsrechtlicher Vorgang, durch den der bisherige Betrieb seine Existenz verliert. Nicht jede Änderung der Geschäftsführung oder jeder Wechsel von Arbeitsverträgen erfüllt diese Voraussetzung. Zu untersuchen sind tatsächliche Organisation, betroffene Einheit und Zeitpunkt ihres Untergangs. Das Restmandat setzt das bisherige originäre Mandat funktional fort. Es dient der Abwicklung der gerade mit dem Untergang verbundenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsaufgaben, statt einen neuen Betriebsrat für beliebige andere Einheiten zu schaffen.
Welche Aufgaben bleiben erhalten?
Im Vordergrund können offene Beteiligungsfragen im Zusammenhang mit der Stilllegung oder organisatorischen Neuordnung stehen. Entscheidend ist der sachliche Bezug zum auslösenden Vorgang. Ein Sozialplanstreit kann etwa weiter zu bearbeiten sein, obwohl die operative Tätigkeit schon eingestellt ist. Umgekehrt fällt nicht jede spätere Kündigung eines ehemaligen Beschäftigten automatisch unter das Restmandat. Maßgeblich sind Anlass, Zusammenhang und die konkrete gesetzliche Aufgabe. Die bloße zeitliche Nähe zu einer Umstrukturierung genügt nicht immer.
BAG zur Auflösung des Gremiums
Im Beschluss vom 24. Mai 2023, 7 ABR 21/21, entschied das BAG, dass ein nur noch restmandatierter Betriebsrat nicht wegen grober Pflichtverletzung als Gremium aufgelöst werden kann. Möglich bleibt dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Ausschluss eines Mitglieds von der Wahrnehmung des Restmandats. Die Entscheidung zeigt die besondere Rechtsstellung nach dem Betriebsuntergang. Sie bedeutet keine allgemeine Befreiung von Pflichten oder Verantwortung für den Umgang mit personenbezogenen Daten und Unterlagen.
Beispiel einer stillgelegten Betriebsstätte
Ein Betrieb wird vollständig geschlossen, während die Betriebsparteien noch über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile streiten. Der bisherige Betriebsrat kann hierfür im Restmandat zuständig bleiben. Das Mandat endet nicht schon deshalb, weil die letzten Arbeitsplätze weggefallen sind. Für eine neue, organisatorisch unabhängige Niederlassung entsteht daraus aber nicht automatisch eine Vertretungsmacht. Die offene Abwicklungsaufgabe und die neue betriebliche Einheit müssen getrennt betrachtet werden; erforderlich ist jeweils eine passende gesetzliche Zuständigkeit.
Mitgliedschaft und Vergütung unterscheiden
Das BAG stellte im Urteil vom 5. Mai 2010, 7 AZR 728/08, klar, dass die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat nicht allein durch das Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Zugleich folgt daraus kein allgemeiner Vergütungsanspruch für anschließend aufgewendete Freizeit. Das Ehrenamtsprinzip bleibt maßgeblich. Ein fortbestehendes Mandat darf deshalb nicht mit einem fortbestehenden Arbeitsvertrag oder laufender Entgeltzahlung gleichgesetzt werden. Fragen erforderlicher Kosten und konkreter Ansprüche sind jeweils eigenständig zu prüfen.
Abgrenzung zum Übergangsmandat
Das Übergangsmandat nach § 21a BetrVG überbrückt unter seinen Voraussetzungen eine vorübergehende Vertretungslücke in neu geordneten betrieblichen Einheiten. Das Restmandat nach § 21b betrifft dagegen die mit dem Untergang des bisherigen Betriebs zusammenhängenden Aufgaben. Beide können bei komplexen Umstrukturierungen eine Rolle spielen, dürfen aber nicht vermischt werden. Insbesondere lassen sich unterschiedliche Dauer und Zuständigkeit nicht aus einer einzigen pauschalen Aussage ableiten, der alte Betriebsrat bleibe einfach insgesamt weiter zuständig.
Was sollte dokumentiert werden?
Wichtig sind Organisationsentscheidungen, Umsetzungsdaten, Abgrenzung der betroffenen Einheiten und die noch offenen Beteiligungsaufgaben. Beschlüsse des Gremiums sollten den Zusammenhang mit dem Restmandat erkennbar machen. Bei Veränderungen seiner Zusammensetzung und bei der Beauftragung von Beratung ist die fortbestehende Zuständigkeit zu prüfen. Eine konkrete Aufgabenliste ist hilfreicher als eine unbefristete allgemeine Vertretungsbehauptung. Sobald die erforderlichen zusammenhängenden Aufgaben abgeschlossen sind, trägt § 21b kein darüber hinausgehendes Vollmandat.