Satzung muss die Mitgliedschaft vorsehen
Eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung setzt eine entsprechende rechtlich wirksame Gestaltung des Verbands voraus. Der bloße Wunsch eines einzelnen Arbeitgebers, künftig nicht mehr tarifgebunden zu sein, genügt nicht. Entscheidend sind Satzung, Beitritt oder Statuswechsel und die tatsächlichen Befugnisse. Unterschiedliche Mitgliedergruppen können innerhalb eines Verbands bestehen. Ihre Rechte dürfen jedoch nicht so vermischt werden, dass Unternehmen die Tarifpolitik maßgeblich bestimmen, ohne selbst deren tariflichen Folgen zu unterliegen. Die organisatorische Bezeichnung ersetzt diese Prüfung nicht.
Trennung tarifpolitischer Befugnisse
Eine wirksame OT-Gestaltung erfordert eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse tarifgebundener und nicht tarifgebundener Mitglieder. Verantwortlichkeit und Betroffenheit sollen grundsätzlich zusammenfallen. Allgemeine Vereinsrechte sind von Entscheidungen über Tarifziele, Verhandlungsergebnisse oder sonstige originär tarifpolitische Fragen zu unterscheiden. Auch die Besetzung zuständiger Gremien kann deshalb bedeutsam sein. Ein Verband kann nicht allein durch einen Satzungssatz die Tarifbindung ausschließen und zugleich denselben unmittelbaren tarifpolitischen Einfluss für alle Mitglieder beibehalten.
BAG zur grundsätzlichen Zulässigkeit
Das BAG erkannte im Urteil vom 4. Juni 2008, 4 AZR 419/07, ein Stufenmodell mit Vollmitgliedschaften und OT-Mitgliedschaften grundsätzlich an. Zugleich verlangte es die klare Trennung der Befugnisse. Die Entscheidung betrifft daher eine rechtlich strukturierte Mitgliedschaftsform, keine beliebige einseitige Erklärung zur Nichtanwendung von Tarifverträgen. Ob eine konkrete Satzung und ein tatsächlicher Wechsel diesen Anforderungen entsprechen, muss gesondert beurteilt werden. Auch die Frage der Tarifgeltung in einem einzelnen Arbeitsverhältnis bleibt damit nicht automatisch vollständig beantwortet.
Transparenz während Tarifverhandlungen
Erfolgt ein Statuswechsel während laufender Tarifverhandlungen, verlangt die Rechtsprechung Transparenz gegenüber der beteiligten Gewerkschaft. Diese muss rechtzeitig reagieren können, bevor der ausgehandelte Tarifvertrag abgeschlossen wird. Ein vereinsrechtlich wirksamer Wechsel kann sonst hinsichtlich des gerade verhandelten Tarifvertrags tarifrechtlich unwirksam sein. Die allgemeine Kenntnis, dass eine Verbandssatzung OT-Wechsel erlaubt, ersetzt die konkrete Information nicht notwendig. Der zeitliche Ablauf von Verhandlungsbeginn, Wechsel und Mitteilung ist deshalb besonders wichtig.
Bestehende Bindungen verschwinden nicht
§ 3 Absatz 3 TVG bestimmt, dass die Tarifgebundenheit bis zum Ende des Tarifvertrags bestehen bleibt. Ein OT-Wechsel lässt bereits erfasste Tarifnormen daher nicht automatisch am nächsten Tag entfallen. Danach können weitere Fragen wie Nachwirkung oder arbeitsvertragliche Bezugnahmen relevant sein. Ein Vertrag kann einen Tariftext unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einbeziehen. OT-Mitgliedschaft, gesetzliche Nachbindung und vertragliche Tarifgeltung sind deshalb verschiedene rechtliche Ebenen, die bei der Prüfung von Entgelt oder Arbeitszeit nicht gleichgesetzt werden dürfen.
Beispiel eines kurzfristigen Wechsels
Ein Arbeitgeber wechselt kurz vor Abschluss laufender Verhandlungen von der Vollmitgliedschaft in den OT-Status. Satzungsrechtlich kann dieser Schritt möglich sein. Bleibt er der verhandelnden Gewerkschaft jedoch verborgen, ist zusätzlich seine tarifrechtliche Wirkung für das konkrete Ergebnis zu prüfen. Außerdem können ältere Tarifverträge weiterhin binden. Für Beschäftigte entscheidet daher nicht allein das Datum eines Verbandsschreibens über sämtliche Ansprüche. Benötigt werden die tatsächlichen Mitgliedschaftsunterlagen, geltende Tarifverträge und gegebenenfalls die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel.
Mitgliedschaft und Anspruch konkret zuordnen
Eine belastbare Bewertung beginnt mit der richtigen Verbandsfassung und dem genauen Status des Unternehmens. Hinzu kommen relevante Verhandlungsdaten, Zugang der Offenlegung und der betroffene Zeitraum. Ein allgemeiner OT-Hinweis in einer Personalmitteilung ersetzt diese Unterlagen nicht. Ebenso beweist die fortdauernde Verbandszugehörigkeit allein noch keine Tarifbindung für jeden künftigen Abschluss. Die besondere Mitgliedschaftsform muss sowohl vereinsrechtlich als auch tarifrechtlich eingeordnet werden, bevor daraus Folgen für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis abgeleitet werden.