Wann wird eine JAV gewählt?
§ 60 setzt grundsätzlich mindestens fünf Arbeitnehmer voraus, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Für Auszubildende enthält diese Bestimmung keine allgemeine obere Altersgrenze. Das ist bei der Ermittlung des vertretenen Personenkreises wesentlich. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Wahl müssen anhand der tatsächlichen Betriebsstruktur geprüft werden. Ein beliebiger Zusammenschluss interessierter Auszubildender ist noch kein gesetzlich gewähltes Gremium mit den dafür vorgesehenen Rechten.
Wahlrecht und Wählbarkeit unterscheiden
Wahlberechtigt sind nach § 61 alle in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. Wählbar sind grundsätzlich Beschäftigte unter fünfundzwanzig Jahren oder Beschäftigte in Berufsausbildung; die gesetzliche Verweisung auf § 8 ist zusätzlich zu beachten. Ein Betriebsratsmitglied kann nicht gleichzeitig zum Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt werden. Aktives und passives Wahlrecht folgen damit unterschiedlichen Regeln. Eine Altersgrenze darf nicht unbesehen von einer dieser Fragen auf die andere übertragen werden.
Aufgaben gegenüber dem Betriebsrat
Nach § 70 beantragt die JAV beim Betriebsrat Maßnahmen, die den vertretenen Personen dienen. Dazu gehören Berufsbildung und die Übernahme von Auszubildenden in Arbeitsverhältnisse. Sie überwacht einschlägige Schutzvorschriften und nimmt Anregungen entgegen. Erscheinen diese berechtigt, wirkt sie beim Betriebsrat auf Erledigung hin. Der Betriebsrat hat sie rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und erforderliche Unterlagen bereitzustellen. Die besondere Interessenvertretung erhält damit gesetzliche Arbeitsmöglichkeiten innerhalb der betrieblichen Gremienstruktur.
Keine beliebige zusätzliche Außenvertretung
Das BAG verdeutlichte im Beschluss vom 18. Januar 2012, 7 ABR 83/10, die Stellung der JAV. Ihre Rechte und Pflichten bestehen grundsätzlich gegenüber dem Betriebsrat. In den dortigen Verfahren über die Auflösung von Arbeitsverhältnissen nach § 78a durfte der Betriebsrat nicht neben seiner eigenen anwaltlichen Vertretung regelmäßig noch eine gesonderte Vertretung der JAV für erforderlich halten. Die Beteiligung an einem Verfahren bedeutet folglich nicht automatisch einen Anspruch auf zusätzliche anwaltliche Kosten.
Beispiel aus der Ausbildungsorganisation
Mehrere Auszubildende berichten, dass vorgesehene Ausbildungsinhalte im täglichen Einsatz zu kurz kommen. Die JAV kann die tatsächlichen Umstände sammeln und beim Betriebsrat eine geeignete Maßnahme anregen. Dafür benötigt sie Informationen über die betriebliche Ausbildung. Der Betriebsrat muss die Anliegen in seiner eigenen Interessenvertretung berücksichtigen. Die JAV kann jedoch nicht allein unter Berufung auf ihren Namen jede gewünschte Ausbildungsorganisation verbindlich mit dem Arbeitgeber festsetzen. Beteiligungsgrundlage und zuständiges Gremium bleiben entscheidend.
Individuellen Übernahmeschutz getrennt prüfen
Die allgemeinen Aufgaben der JAV sind nicht mit einem automatischen Anspruch sämtlicher Auszubildender auf Weiterbeschäftigung gleichzusetzen. Für Gremienmitglieder enthält § 78a besondere Voraussetzungen und Verfahren. Deren Anwendung verlangt eine eigene Prüfung des persönlichen Status, des rechtzeitigen Verlangens und der gesetzlichen Fristen. Eine Beratung der JAV kann unterstützen, ersetzt diese Schritte aber nicht. Auch im gerichtlichen Beispiel war zwischen Gremienbeteiligung, persönlichem Arbeitsverhältnis und Kostentragung für eine anwaltliche Vertretung zu unterscheiden.
Zusammenarbeit nachvollziehbar gestalten
Für konkrete Anliegen sollten betroffene Personengruppe, Sachverhalt, gewünschte Maßnahme und benötigte Unterlagen beschrieben werden. Die JAV soll die Betroffenen über Stand und Ergebnis der Verhandlungen informieren. Der Betriebsrat muss die besonderen Interessen in seine Arbeit einbeziehen. Eine klare Dokumentation verhindert, dass eine Anregung mit einem bereits verbindlich durchgesetzten Anspruch verwechselt wird. Gesetzliche Fristen persönlicher Ansprüche bleiben auch dann zu beachten, wenn ein Problem bereits im Gremium besprochen wird.