Zwei Voraussetzungen statt einer Zeitformel
§ 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG enthält zwei eigenständige Tatbestandsmerkmale. Gelegentlichkeit betrifft den Ausnahmecharakter der Überlassung. Daneben muss die Beschäftigung grundsätzlich einem anderen Zweck als dem Personaleinsatz bei Dritten dienen. Beide Voraussetzungen sind zu prüfen. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Tageszahl, unterhalb deren jeder Fremdeinsatz erlaubt wäre. Ein Unternehmen, das regelmäßig wechselnde Kunden mit Personal versorgt, wird nicht schon durch jeweils kurze Einzelaufträge zu einem gelegentlichen Verleiher.
Worauf es bei der Gelegentlichkeit ankommt
Bedeutung haben insbesondere Anlass, Häufigkeit, Dauer und organisatorische Einbettung der Einsätze. Eine einmalige Aushilfe wegen eines außergewöhnlichen Engpasses ist anders zu bewerten als ein planmäßig wiederkehrender Personalverleih. Auch Unterbrechungen müssen tatsächlich untersucht werden. Eine nur auf dem Papier vorgenommene Aufteilung eines einheitlichen dauerhaften Einsatzes belegt keinen Ausnahmefall. Wegen des Schutzzwecks der Leiharbeitsregeln sind die Anforderungen streng; wirtschaftliche Zweckmäßigkeit allein ersetzt sie nicht.
Welche Rechtsfolgen die Ausnahme hat
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, greift die gesetzlich bestimmte Bereichsausnahme. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Vorschriften des AÜG entfallen: Der Eingangssatz des § 1 Absatz 3 nimmt ausdrücklich einzelne Bestimmungen von der Ausnahme aus. Unabhängig davon bleiben Arbeitsvertrag, Arbeitsschutz und sonstige einschlägige Vorschriften zu beachten. Scheitert die Privilegierung, ist die reguläre Überlassung zu prüfen. Fehlende Erlaubnis oder andere Verstöße können dann erhebliche Folgen haben; diese folgen nicht allein aus dem Wort gelegentlich.
Abgrenzung zum Konzernprivileg
Die gelegentliche Überlassung setzt keine Konzernverbindung voraus. Das Konzernprivileg nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 AÜG beruht hingegen auf einer besonderen Unternehmensverbindung und hat einen eigenständigen Anwendungsbereich. Beide Ausnahmen dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden. Die bloße Behauptung, beteiligte Gesellschaften gehörten wirtschaftlich zusammen, beweist weder einen Konzern noch Gelegentlichkeit. Bei beiden Modellen bleibt außerdem die Frage wesentlich, ob die Beschäftigung gerade zum Überlassungszweck eingerichtet wurde.
Was das Bundesarbeitsgericht erläutert hat
Im Urteil vom 12. November 2024, 9 AZR 13/24, untersuchte das Bundesarbeitsgericht das Konzernprivileg und grenzte es ausdrücklich von der gelegentlichen Überlassung ab. In Randnummer 41 betonte es, dass das Merkmal gelegentlich eine zusätzliche wirksame Begrenzung enthalten muss und wegen des Ausnahmecharakters strengen Anforderungen unterliegt. Die Entscheidung begründet keine starre Höchstdauer für gelegentliche Einsätze. Sie zeigt vielmehr, warum beide gesetzlichen Merkmale eigenständig auszulegen sind.
Ein praktischer Vergleich
Eine Druckerei stellt wegen eines einmaligen Wasserschadens im Nachbarbetrieb für wenige Tage eine eigene Fachkraft zur Unterstützung bereit. Der besondere Anlass, die kurze Dauer und die sonstige ausschließliche Tätigkeit im eigenen Betrieb sprechen für einen Ausnahmefall, ersetzen aber keine vollständige Prüfung. Anders liegt ein Modell, bei dem dieselbe Fachkraft jeden Monat für mehrere Kunden eingeplant wird. Selbst wenn jeder einzelne Auftrag nur zwei Tage dauert, kann die Personalgestellung dann zum regelmäßigen Geschäftskonzept gehören.
Welche Unterlagen den Ausnahmefall belegen
Aufschluss geben der ursprüngliche Arbeitsvertrag, Einsatzlisten, Anlassschreiben, frühere Fremdeinsätze und die eigene Betriebsorganisation. Dokumentiert werden sollte auch, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer normalerweise beim Vertragsarbeitgeber verrichtet und weshalb diesmal ein Dritteinsatz vorgesehen ist. Bereits vor Beginn muss die rechtliche Einordnung feststehen. Eine nachträglich formulierte Überschrift in der Unternehmensvereinbarung verändert die tatsächliche Organisation nicht. Verlässliche Dokumentation verhindert, dass eine vermeintlich einfache Nachbarschaftshilfe unbemerkt als reguläre Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt wird.