Ausscheiden oder zeitweilige Verhinderung
Beim endgültigen Ausscheiden übernimmt das zuständige Ersatzmitglied den frei werdenden Sitz. Bei einer zeitweiligen Verhinderung besteht die Mitgliedschaft für deren Dauer. Nicht jede Abwesenheit vom Arbeitsplatz bedeutet automatisch eine Verhinderung im Betriebsratsamt. Entscheidend ist, ob ein rechtlicher oder tatsächlicher Grund die Amtsausübung hindert. Diese Frage kann erhebliche Folgen für Sitzungen, Beschlüsse und den persönlichen Schutz des nachrückenden Beschäftigten besitzen. Anlass und zeitlicher Umfang müssen daher nachvollziehbar festgestellt werden.
Die Reihenfolge ist gesetzlich gebunden
§ 25 Absatz 2 knüpft bei Listenwahl grundsätzlich an die Vorschlagsliste des zu ersetzenden Mitglieds an. Ist eine Liste erschöpft, greift die gesetzliche Zuordnung nach den Verhältniswahlgrundsätzen. Bei Mehrheitswahl richtet sich die Reihenfolge grundsätzlich nach den erreichten Stimmenzahlen. Die Vorschrift verlangt zusätzlich die Berücksichtigung von § 15 Absatz 2. Ein Vorsitzender darf deshalb nicht einfach den fachlich passendsten oder gerade erreichbaren Kollegen als stimmberechtigten Ersatz bestimmen.
Urlaub und arbeitsfreie Zeit unterscheiden
Im Urteil vom 27. September 2012, 2 AZR 955/11, erläuterte das BAG die zeitweilige Verhinderung. Während bewilligten Erholungsurlaubs ist ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich verhindert, solange es nicht positiv seine Bereitschaft zur Amtstätigkeit anzeigt. Ein lediglich arbeitsfreier Tag genügt dagegen nicht automatisch. Im entschiedenen Fall fehlte ausreichender Vortrag, dass das ordentliche Mitglied bereits vor dem bewilligten Urlaubsbeginn tatsächlich an der Amtsausübung gehindert war.
Nachrücken und Einladung sind verschiedene Fragen
Die Mitgliedschaft bei einem Verhinderungsfall folgt aus der gesetzlichen Vertretungsregel. Für die Teilnahme an einer Sitzung ist daneben die ordnungsgemäße Einladung zu beachten. Nach § 29 muss der Vorsitzende für ein verhindertes Mitglied das zuständige Ersatzmitglied laden. Eine Einladung erzeugt allerdings keinen wirklichen Verhinderungsgrund, wo keiner besteht. Umgekehrt darf eine erforderliche Vertretung nicht allein deshalb ignoriert werden, weil das ordentliche Mitglied nur kurzfristig ausgefallen ist. Die konkreten zeitlichen Umstände sind zu prüfen.
Aktuelle Rechtsprechung zur kurzfristigen Nachladung
Das BAG entschied am 20. Mai 2025, 1 AZR 35/24, dass dem Vorsitzenden bei der Beurteilung rechtzeitiger Nachladung ein weiter Spielraum zukommt. Erfährt er erst im Lauf des Sitzungstags von der Verhinderung, darf er regelmäßig annehmen, eine rechtzeitige Nachladung sei nicht mehr möglich. Das ist keine allgemeine Befreiung von der Einladungspflicht. Ist eine rechtzeitige Ladung tatsächlich noch möglich, muss sie erfolgen. Umfang und Schwierigkeit der Tagesordnung gehören zu den relevanten Umständen.
Beispiel einer Urlaubsvertretung
Ein ordentliches Mitglied ist für die kommende Woche im genehmigten Urlaub und hat keine Bereitschaft zur Amtsarbeit erklärt. Für eine Sitzung ist das nach der gesetzlichen Reihenfolge zuständige Ersatzmitglied einzuladen. Nach Urlaubsende endet dessen vorübergehende Mitgliedschaft, sofern kein weiterer Vertretungsgrund besteht. Fällt eine Sitzung dagegen auf einen gewöhnlichen arbeitsfreien Tag des ordentlichen Mitglieds, darf dessen Verhinderung nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Die tatsächliche Möglichkeit zur Amtsausübung muss getrennt betrachtet werden.
Persönliche Rechtsfolgen sorgfältig feststellen
An eine wirksame Vertretung können Schutzrechte und Pflichten anknüpfen. Deren Voraussetzungen hängen jedoch vom konkreten Zeitraum und weiteren gesetzlichen Bestimmungen ab. Die bloße Stellung als auf einer Wahlliste verbliebener Kandidat ist noch nicht in jeder Situation mit einer aktuellen Mitgliedschaft gleichzusetzen. Für eine verlässliche Prüfung werden Wahlergebnis, Verhinderungsgrund, zeitlicher Ablauf und Einladungen benötigt. Diese Unterlagen schützen zugleich die ordnungsgemäße Willensbildung des Betriebsrats.