Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Elternzeitverlängerung

Elternzeitverlängerung ist die nachträgliche Ausdehnung einer bereits festgelegten Elternzeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Während des bindend erklärten Zeitraums kann dafür die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich sein. Diese Entscheidung steht jedoch nicht in dessen freiem Belieben, sondern verlangt eine angemessene Interessenabwägung.

Warum die erste Anmeldung wichtig bleibt

Wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag beansprucht, legt nach § 16 Absatz 1 BEEG zugleich fest, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Diese Bindung schafft Planungssicherheit. Wird zunächst nur ein Teil dieses Zeitraums genutzt, lässt sich der übrige Teil nicht immer einseitig nachschieben. Ausgangspunkt sind daher die ursprüngliche Erklärung, der betroffene Bindungszeitraum und der gewünschte Anschluss. Eine neue Inanspruchnahme außerhalb dieser Bindung muss davon unterschieden werden.

Zustimmung nach billigem Ermessen

§ 16 Absatz 3 Satz 1 BEEG sieht die Verlängerung mit Zustimmung des Arbeitgebers vor. Nach der Rechtsprechung muss dieser entsprechend § 315 BGB billiges Ermessen ausüben. Zu berücksichtigen sind die berechtigten Interessen an der Betreuung und die betrieblichen Dispositionen. Eine pauschale Ablehnung genügt deshalb nicht allein mit dem Hinweis, das Gesetz verlange eine Zustimmung. Umgekehrt besteht auch kein voraussetzungsloser Anspruch, jede einmal gewählte Elternzeit nach persönlichen Wünschen zu verändern.

Der gescheiterte Elternwechsel

Eine besondere Regelung gilt, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht stattfinden kann. Dafür erlaubt § 16 Absatz 3 BEEG ein Verlängerungsverlangen ohne das gewöhnliche Zustimmungserfordernis. Erforderlich bleibt ein tatsächlich geplanter Wechsel und dessen Scheitern aus wichtigem Grund. Die Ausnahme darf nicht auf jede nachträgliche Veränderung der familiären Planung ausgedehnt werden. Krankheit kann bedeutsam sein; ihre konkrete Auswirkung auf den vorgesehenen Wechsel muss aber nachvollziehbar dargelegt werden.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Im Urteil vom 18. Oktober 2011, 9 AZR 315/10, verlangte eine Mutter eine längere Elternzeit und berief sich auf die Erkrankung ihres Kindes. Das Bundesarbeitsgericht verwarf ein freies Ablehnungsrecht des Arbeitgebers und verlangte eine Ermessensabwägung. Es verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Zugleich unterschied es das zustimmungsbedürftige Verlängerungsbegehren von der erstmaligen Anmeldung. Die damals behandelte Rechtslage darf insbesondere bei heutigen Formfragen nicht ohne Prüfung der geltenden Fassung übernommen werden.

Beispiel für die Interessenabwägung

Eine Arbeitnehmerin hat innerhalb des Zweijahreszeitraums ein Jahr Elternzeit festgelegt. Kurz vor dessen Ende ergibt sich ein zusätzlicher medizinisch begründeter Betreuungsbedarf. Sie beantragt sechs weitere Monate. Der Arbeitgeber hat bereits verbindlich mit ihrer Rückkehr geplant und eine Vertretung nur befristet beschäftigt. Beide Seiten müssen ihre konkreten Umstände offenlegen. Eine dokumentierte Erkrankung kann erhebliches Gewicht haben; eine bloße Behauptung organisatorischer Schwierigkeiten ersetzt auf Arbeitgeberseite jedoch keine nachvollziehbare Darstellung der betrieblichen Folgen.

Keine eigenmächtige Verlängerung

Solange eine notwendige Zustimmung fehlt, sollte die Arbeit nicht einfach mit dem Hinweis auf den gestellten Antrag unterlassen werden. Sonst können Vergütungs- und Kündigungsrisiken entstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Anmeldung und die Zustimmung zur Verlängerung rechtlich auseinandergehalten; daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, eine Ablehnung zu ignorieren. Wird eine gerichtliche Klärung nötig, muss der Antrag auf die richtige Erklärung und den konkreten Zeitraum gerichtet sein. Bei zeitlicher Dringlichkeit ist zusätzlicher Rechtsschutz zu prüfen.

Unterlagen für eine rechtzeitige Klärung

Benötigt werden die erste Elternzeiterklärung, deren Zugangsnachweis, die gewünschte Verlängerungsdauer und die Antwort des Arbeitgebers. Hinzu kommen die konkret vorgetragenen Betreuungsgründe sowie greifbare betriebliche Gegeninteressen. Form- und Übergangsregeln sind nach Geburtsdatum und anwendbarer Gesetzesfassung zu bestimmen. Eine frühzeitige Anfrage erleichtert die Organisation, auch wenn die für die erstmalige Anmeldung geltenden Regeln nicht pauschal auf jedes Verlängerungsverlangen übertragen werden dürfen. Eine eindeutige dokumentierte Vereinbarung vermeidet spätere Streitigkeiten über das Rückkehrdatum.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen