Wirtschaftliche Einheit als Ausgangspunkt
§ 613a BGB erfasst den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber. Entscheidend ist, ob eine bestehende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Dafür sind unter anderem Betriebsmittel, Personal, Organisation, Kundenbeziehungen und die Fortführung der Tätigkeit bedeutsam. Das Gewicht dieser Faktoren hängt von der Art des Betriebs ab. Eine bloße Auftragsnachfolge ist nicht automatisch ein Betriebsübergang. Auch ein Verkauf von Gesellschaftsanteilen führt regelmäßig nicht schon zu einem Wechsel des arbeitsvertraglichen Arbeitgebers.
BAG zur tatsächlich fortgeführten Organisation
Das BAG verdeutlichte im Urteil vom 19. Oktober 2017, 8 AZR 63/16, dass eine bloße Zusammenfassung von Aufgaben und Beschäftigten noch keine übergangsfähige Einheit bildet. Im entschiedenen Fall fehlte bei einem Spaltungsprodukt eine auf Fortführung angelegte wirtschaftliche Organisation. Gesellschaftsrechtliche Zuordnungen ersetzen die Prüfung des § 613a BGB daher nicht. Maßgeblich bleibt, welche Einheit tatsächlich übernommen wird und ob ihre funktionellen Zusammenhänge erhalten bleiben. Für die rechtliche Bewertung sind konkrete Abläufe aussagekräftiger als die Bezeichnung einer Transaktion.
Fortbestand der Arbeitsbedingungen
Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der neue Inhaber grundsätzlich in die bestehenden Rechte und Pflichten ein. Der gesetzliche Übergang verlangt keinen neuen Arbeitsvertrag. Vergütung, Beschäftigungsdauer und weitere individualvertragliche Rechte gehen deshalb nicht allein wegen des Inhaberwechsels verloren. Bei tariflichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen enthält § 613a Abs. 1 BGB besondere Vorschriften einschließlich Ausnahmen. Die häufig genannte Jahresfrist bedeutet kein allgemeines Verbot sämtlicher Vertragsänderungen. Welche Bedingungen auf welcher Grundlage fortgelten, muss getrennt geprüft werden.
Unterrichtung vor dem Übergang
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber muss die betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übergang in Textform informieren. Gegenstand sind der Zeitpunkt, der Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die vorgesehenen Maßnahmen. Die Information soll eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen. Ein Schreiben ist nicht allein deshalb vollständig, weil es die gesetzliche Vorschrift wiedergibt. Unklare Angaben zum Erwerber oder zu wesentlichen Folgen können die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit beeinflussen.
Widerspruch und seine Risiken
Arbeitnehmer können dem Übergang nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung schriftlich widersprechen. Adressat kann der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber sein. Ein wirksamer Widerspruch erhält das Arbeitsverhältnis grundsätzlich beim bisherigen Arbeitgeber. Das kann jedoch ein Kündigungsrisiko mit sich bringen, wenn dort keine Beschäftigungsmöglichkeit verbleibt. Bei fehlerhafter Unterrichtung ist der Fristbeginn gesondert zu prüfen. Daraus folgt kein zeitlich unbegrenztes, unter allen Umständen risikoloses Widerspruchsrecht.
Kündigungen und Haftungsverteilung
Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen werden dadurch nicht ausgeschlossen. Der tatsächliche Anlass und die weiteren kündigungsrechtlichen Voraussetzungen sind deshalb zu prüfen. Gegen eine schriftliche Kündigung ist grundsätzlich die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG zu beachten. Für bestimmte bereits entstandene Verpflichtungen sieht § 613a Abs. 2 BGB eine zusätzliche Haftung des bisherigen Arbeitgebers vor. Umfang, Fälligkeit und zeitliche Zuordnung der Forderung sind hierbei entscheidend.
Unterlagen für eine belastbare Prüfung
Benötigt werden insbesondere Arbeitsvertrag, Nachträge, Unterrichtungsschreiben und deren Zugangsnachweise. Hilfreich sind außerdem Informationen zur bisherigen und neuen Organisation, zur Personalübernahme sowie zu Betriebsmitteln und Kundenbeziehungen. Bei einem Änderungsangebot sollten neue und bisherige Bedingungen unmittelbar verglichen werden. Die Unterschrift unter einen neuen Vertrag ist keine bloße Formalität. Vor einem Widerspruch sind die Beschäftigungsaussichten bei beiden Unternehmen zu betrachten. Eine rechtzeitige Prüfung verhindert, dass eine Entscheidung allein aufgrund einer unzutreffenden Vorstellung über den gesetzlichen Übergang getroffen wird.