Wer gehört zum Teilnehmerkreis?
Einzuladen sind grundsätzlich die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse. Der einzelne Betriebsrat kann stattdessen andere eigene Mitglieder entsenden, solange seine gesetzlich bestimmte Gesamtzahl an Teilnehmern nicht überschritten wird. Das ermöglicht eine passende Vertretung, schafft jedoch kein unbegrenztes zusätzliches Teilnehmerkontingent. Welche Personen teilnehmen sollen und auf welcher Grundlage sie entsandt werden, sollte vor der Veranstaltung nachvollziehbar geklärt und im jeweiligen Gremium beschlossen sein.
Welche Berichte sieht das Gesetz vor?
Der Gesamtbetriebsrat hat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der Unternehmer berichtet unter anderem über Personal- und Sozialwesen, Gleichstellung, Integration ausländischer Beschäftigter sowie wirtschaftliche Lage und Entwicklung. Auch Fragen des betrieblichen Umweltschutzes gehören im gesetzlichen Rahmen dazu. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen dabei nicht gefährdet werden. Die Veranstaltung ist damit mehr als ein beliebiges informelles Treffen, bleibt jedoch an die gesetzlich vorgesehenen Themen und Zuständigkeiten gebunden. Eine reine Freizeitveranstaltung erfüllt diese Funktion nicht automatisch.
Keine zusätzliche Entscheidungsinstanz
Die Versammlung ersetzt weder den Betriebsrat des einzelnen Betriebs noch den Gesamtbetriebsrat. Ob eine konkrete Angelegenheit örtlich oder auf Unternehmensebene zu regeln ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Zuständigkeitsnormen. Eine breite Zustimmung der Anwesenden schafft keine Zuständigkeit, die gesetzlich fehlt. Die Versammlung kann informieren und den Austausch unterstützen. Ein erforderlicher Beschluss des dafür zuständigen Gremiums muss trotzdem nach dessen eigenen Verfahrensregeln gefasst werden. Bericht, Beratung und verbindliche Regelung sind unterschiedliche Vorgänge.
BAG zu notwendigen Teilnahmeaufwendungen
Im Beschluss vom 23. Juni 2010, 7 ABR 103/08, befasste sich das BAG mit Kinderbetreuungskosten einer alleinerziehenden Betriebsrätin. Sie waren im Zusammenhang mit mehrtägiger auswärtiger Betriebsratstätigkeit einschließlich einer Betriebsräteversammlung entstanden. Das Gericht erkannte unter den konkreten Voraussetzungen einen Anspruch auf angemessene Kostenerstattung an. Die Entscheidung begründet keine beliebige Kostenübernahme für alle privaten Aufwendungen. Erforderlich bleiben die Verursachung durch die Amtstätigkeit und die rechtliche Bewertung der konkreten Pflichtenkollision.
Beispiel einer unternehmensweiten Information
Ein Unternehmen unterhält mehrere Betriebe mit eigenen Betriebsräten. Der Gesamtbetriebsrat lädt die gesetzlich vorgesehenen Vertreter ein und berichtet über seine bisherigen Verhandlungen. Der Unternehmer erläutert wirtschaftliche Entwicklungen und Personalfragen. Anschließend können die Vertreter Erkenntnisse in ihre örtliche Gremienarbeit einbringen. Soll daraus eine verbindliche Arbeitszeitregelung folgen, muss jedoch erst geklärt werden, welches Gremium zuständig ist. Eine Abstimmung aller Versammlungsteilnehmer ersetzt die benötigte Vereinbarung oder den zuständigen Betriebsratsbeschluss nicht von selbst.
Teilversammlungen und gesetzlicher Rahmen
§ 53 Absatz 3 erlaubt dem Gesamtbetriebsrat die Durchführung in Teilversammlungen. Die Vorschrift verweist außerdem auf bestimmte Regeln über Leitung, Nichtöffentlichkeit, Berichterstattung, Themen und Teilnehmer. Eine Aufteilung darf daher nicht dazu dienen, den gesetzlichen Informationszweck aufzugeben. Organisatorische Gründe, Teilnehmerzuordnung und gleichwertige Information sollten nachvollziehbar sein. Die Veranstaltung bleibt eine Betriebsräteversammlung nach ihrer gesetzlichen Funktion. Sie wird durch die Aufteilung nicht zu einer frei gestaltbaren Reihe beliebiger Schulungs- oder Freizeitveranstaltungen.
Vorbereitung und Nachbereitung
Einladung, Tagesordnung, Entsendung und erforderliche Reisekosten sollten rechtzeitig abgestimmt werden. Bei besonderen persönlichen Betreuungspflichten empfiehlt sich eine konkrete vorherige Klärung statt einer pauschalen Annahme automatischer Erstattung. Die Berichte sollen die vertretenen Betriebsräte sachgerecht informieren. Eine geordnete Nachbereitung hilft, offene Themen dem wirklich zuständigen Gremium zuzuweisen. Dadurch lassen sich unternehmensweiter Austausch und eigenständige örtliche Interessenvertretung verbinden, ohne gesetzliche Zuständigkeiten oder die Grenzen der Kostentragung zu verwischen.