Zusammensetzung und Wahl
Der Ausschuss besteht aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und weiteren gewählten Mitgliedern. Deren Zahl richtet sich nach der Größe des Betriebsrats. Das Gesetz schreibt für ihre Wahl grundsätzlich geheime Verhältniswahl vor; bei nur einem Wahlvorschlag gilt Mehrheitswahl. Damit wird die Zusammensetzung nicht einfach vom Vorsitzenden bestimmt. Auch für eine Abberufung sind die jeweiligen gesetzlichen Regeln zu beachten. Die Zuständigkeiten beruhen auf dem Gesetz und wirksamen Beschlüssen, nicht auf bloßer jahrelanger informeller Praxis.
Was sind laufende Geschäfte?
Gemeint sind vor allem interne verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben, beispielsweise Schriftverkehr, Vorbereitung von Sitzungen und die Entgegennahme von Anliegen. Diese gesetzliche Aufgabenstellung ist von der inhaltlichen Ausübung bestimmter Mitbestimmungsrechte zu unterscheiden. Nicht alles, was häufig vorkommt, wird allein dadurch zum laufenden Geschäft. Entscheidend sind Funktion und rechtliche Tragweite. Eine regelmäßig wiederkehrende Verhandlung mit dem Arbeitgeber kann daher einer zusätzlichen Übertragung bedürfen, obwohl sie jeden Monat stattfindet.
Aufgaben zur selbständigen Erledigung
§ 27 Absatz 2 erlaubt eine Übertragung weiterer Aufgaben durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen sämtlicher Betriebsratsmitglieder. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist ausdrücklich ausgenommen. Auch der Widerruf einer Übertragung folgt den gesetzlichen Anforderungen. Ein Auftrag sollte Gegenstand und Umfang deshalb klar beschreiben. Die bloße Bitte des Vorsitzenden an einzelne Ausschussmitglieder ersetzt weder den erforderlichen Mehrheitsbeschluss noch die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation.
BAG zu den Monatsgesprächen
Im Beschluss vom 15. August 2012, 7 ABR 16/11, entschied das BAG über monatliche Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie gehören nicht schon zu den laufenden Geschäften des Ausschusses. Der Betriebsrat darf die Aufgabe aber nach den gesetzlichen Voraussetzungen übertragen. Die Unterscheidung ist praktisch wichtig: Eine zulässige Delegation bedeutet nicht, dass der Ausschuss diese Befugnis von vornherein allein aufgrund seiner Existenz besitzt. Gesetzliche Grundzuständigkeit und zusätzlicher Übertragungsakt sind getrennt zu prüfen.
Beispiel einer Verhandlungsaufgabe
Ein großer Betriebsrat möchte, dass sein Betriebsausschuss bestimmte wiederkehrende Gespräche mit der Geschäftsführung führt. Vorher ist zu klären, ob die Aufgabe zu den laufenden Geschäften zählt oder ausdrücklich übertragen werden muss. Soll daraus eine Betriebsvereinbarung entstehen, bleibt deren Abschluss von der allgemeinen Delegationsbefugnis ausgenommen. Die Übertragung eines Gesprächsauftrags darf daher nicht mit einer unbeschränkten Befugnis zum Abschluss sämtlicher kollektiver Regelungen verwechselt werden. Der Betriebsrat muss die jeweilige Entscheidungszuständigkeit beachten.
Andere Ausschüsse und kleinere Gremien
Für besondere Ausschüsse enthält § 28 BetrVG zusätzliche Regeln. Ein Wirtschaftsausschuss besitzt wiederum eine andere gesetzliche Aufgabe. Diese Bezeichnungen sind nicht austauschbar. Bei Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern erlaubt § 27 Absatz 3 die Übertragung laufender Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder. Daraus folgt nicht, dass ein kleiner Betriebsrat beliebig dieselbe Ausschussstruktur mit allen Befugnissen eines gesetzlich vorgesehenen Betriebsausschusses schaffen könnte. Maßgeblich bleibt die jeweilige gesetzliche Grundlage.
Beschlüsse und Informationswege festhalten
Die Unterlagen sollten Wahl, Zusammensetzung, übertragene Aufgaben und spätere Änderungen nachvollziehbar wiedergeben. Gerade bei selbständiger Erledigung ist der Umfang präzise abzugrenzen. Der Ausschuss bleibt Teil des Betriebsrats; eine Delegation darf dessen gesetzliche Verantwortung nicht unkenntlich machen. Eine klare Rückmeldung an das Gesamtgremium und geordnete Dokumentation erleichtern die Arbeit. Bei Streitigkeiten lässt sich dann prüfen, ob eine konkrete Handlung auf gesetzlicher Zuständigkeit, wirksamer Übertragung oder lediglich einer unzureichenden informellen Absprache beruhte.