Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Berufsausbildungsvertrag

Der Berufsausbildungsvertrag begründet das rechtliche Verhältnis zwischen Ausbildendem und Auszubildendem zur Durchführung einer Berufsausbildung. § 10 BBiG verlangt diesen Vertrag, wenn eine Person zur Berufsausbildung eingestellt wird. Im Mittelpunkt steht der Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Arbeitsvertragliche Regeln gelten ergänzend, soweit Wesen, Zweck oder besondere Vorschriften des Berufsbildungsrechts nicht entgegenstehen. Ein bloßes Beschäftigungs- oder Schulungsangebot ist deshalb sorgfältig einzuordnen.

Ausbildung statt bloßer Arbeitsleistung

Der Ausbildende muss berufliche Handlungsfähigkeit planmäßig und zeitlich sowie sachlich gegliedert vermitteln. Dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Ein Betrieb kann daher nicht jede beliebige Hilfstätigkeit zum ausreichenden Ausbildungsinhalt erklären. Die konkrete Ausbildungsordnung und der Ausbildungsplan bilden den sachlichen Rahmen. Zugleich soll sich der Auszubildende bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen und die zulässig übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen.

Vertragsinhalt in Textform dokumentieren

§ 11 verlangt, den wesentlichen Vertragsinhalt unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn, in Textform abzufassen. Erfasst werden insbesondere Ausbildungsziel, Gliederung, Beginn und Dauer, Ausbildungsstätte, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung, Urlaub und Kündigungsvoraussetzungen. Die Vertragsabfassung muss dem Auszubildenden und gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern übermittelt werden. Elektronische Übermittlung muss Speichern und Ausdrucken ermöglichen. Der Empfang ist nachzuweisen. Diese Dokumentation darf nicht mit der Behauptung verwechselt werden, jede Vertragsfrage sei allein wegen einer Überschrift bereits geklärt.

Beide Seiten haben besondere Pflichten

Ausbildende müssen selbst ausbilden oder ausdrücklich geeignete Ausbilder beauftragen, erforderliche Ausbildungsmittel kostenlos bereitstellen und zum Berufsschulbesuch anhalten. Ausbildungsnachweise müssen ermöglicht und kontrolliert werden. Auszubildende haben unter anderem Weisungen im Ausbildungsrahmen zu beachten, an freigestellten Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen und Nachweise zu führen. Die Pflichten entsprechen dem Bildungszweck. Das ergänzend geltende Arbeitsrecht wird dadurch nicht bedeutungslos, muss aber mit den besonderen Ausbildungsbestimmungen in Einklang gebracht werden.

BAG zur Abgrenzung von Umschulung

Im Urteil vom 12. Februar 2013, 3 AZR 120/11, unterschied das BAG eine berufliche Umschulung vom Berufsausbildungsverhältnis. Die Regeln über den Berufsausbildungsvertrag wurden auf die dortige Qualifizierungsmaßnahme nicht pauschal übertragen. Insbesondere ergab sich der Zeugnisanspruch im entschiedenen Fall aus einer anderen Rechtsgrundlage. Maßgeblich war die rechtliche Funktion der Bildungsmaßnahme. Der Fall zeigt, dass erstmalige Berufsausbildung, Umschulung, Fortbildung und gewöhnliche Arbeit nicht allein wegen ähnlicher betrieblicher Abläufe identisch behandelt werden dürfen.

Beispiel einer unklar bezeichneten Maßnahme

Ein Unternehmen bietet einen Vertrag mit der Bezeichnung Qualifizierung an. Tatsächlich soll erstmals ein anerkannter Beruf planmäßig erlernt werden. Dann ist anhand der gesetzlichen Kriterien zu prüfen, ob ein Berufsausbildungsverhältnis vorliegt. Bei einer Maßnahme zum Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit kann die Einordnung anders ausfallen. Entscheidend sind Ziel, Inhalt und Durchführung. Eine Vertragsüberschrift kann zwingende Anforderungen nicht beseitigen. Ebenso wird nicht jede kurze Schulung durch eine entsprechende Benennung zur vollständigen Berufsausbildung.

Mängel und Verantwortlichkeit unterscheiden

Nach § 10 Absatz 4 berührt ein Mangel der Berechtigung zum Einstellen oder Ausbilden die Wirksamkeit des Vertrags nicht automatisch. Das bedeutet keine Freigabe ungeeigneter Ausbildung. Die gesetzlichen Anforderungen und Aufsichtsfragen bleiben bestehen. Bei einer Verbundausbildung muss die Verantwortung für einzelne Abschnitte und die gesamte Ausbildungszeit gesichert sein. Ein Auszubildender sollte erkennen können, welche Stelle für welchen Inhalt verantwortlich bleibt. Die Aufteilung auf mehrere Unternehmen darf das vertragliche Ausbildungsziel nicht unübersichtlich werden lassen.

Vollständige Grundlage vor Beginn prüfen

Ausbildungsberuf, Vertragspartner, Plan, Vergütung und verantwortliche Ausbilder sollten vor Aufnahme eindeutig feststehen. Bei Minderjährigen sind Fragen der gesetzlichen Vertretung zusätzlich zu beachten. Spätere Änderungen wesentlicher Inhalte unterliegen ebenfalls der gesetzlichen Dokumentation. Ein sauber abgefasster Vertrag erleichtert die Zusammenarbeit und die Kontrolle des Ausbildungsfortschritts. Er ersetzt jedoch nicht die tatsächliche ordnungsgemäße Vermittlung der Inhalte. Maßstab bleiben die vereinbarte Ausbildung und ihre gesetzlichen Anforderungen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen