Welche Antragsteller sind zugelassen?
Antragsberechtigt sind mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Für den Ausschluss eines Mitglieds kann außerdem der Betriebsrat selbst einen Antrag stellen. Diese besondere Befugnis bedeutet nicht, dass er den Sitz intern ohne Gericht entziehen darf. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen auch bei einem Antrag aus dem eigenen Gremium erfüllt sein. Persönliche Konflikte oder eine unpopuläre Minderheitenmeinung genügen dafür nicht ohne Weiteres.
Es muss um eine grobe Amtspflichtverletzung gehen
Der Vorwurf muss sich auf eine gesetzliche Pflicht des Mitglieds beziehen und das erforderliche Gewicht besitzen. Ein bloß arbeitsvertraglicher Streit ist nicht automatisch eine betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichtverletzung. Ebenso sind rechtmäßige Meinungsäußerung und eigenständige Stimmabgabe von einem Pflichtverstoß zu unterscheiden. Für die Bewertung müssen Handlung, Umstände und gesetzlicher Maßstab konkret benannt werden. Die Bezeichnung grob ersetzt keine Tatsachen und erlaubt keinen Ausschluss allein wegen schlechter Zusammenarbeit.
BAG zur Bedeutung der Amtsperiode
Nach dem Beschluss des BAG vom 27. Juli 2016, 7 ABR 14/15, kann ein wiedergewähltes Mitglied nicht wegen einer groben Pflichtverletzung aus der abgelaufenen Amtszeit aus dem neu gewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden. Das Verfahren sichert die gesetzmäßige Amtsführung und ist keine allgemeine Strafe für vergangenes Verhalten. Der Fall betraf behauptete Verstöße gegen Vertraulichkeit vor einer Neuwahl. Die behaupteten Folgen für die spätere Amtszeit änderten diese rechtliche Grenze nicht.
Vorwurf und gerichtliches Ergebnis trennen
Nicht jede im Verfahren geschilderte Pflichtverletzung ist bereits gerichtlich festgestellt. Gerade im genannten Fall war die entscheidende Grenze die Zuordnung zur früheren Amtszeit. Daraus folgt keine generelle Erlaubnis, vertrauliche Informationen zu verbreiten. Ob ein bestimmter Vorgang tatsächlich gegen Geheimhaltungspflichten verstieß, muss nach deren eigenen Voraussetzungen geprüft werden. Eine Entscheidung kann einen Ausschluss aus einem bestimmten Rechtsgrund ausschließen, ohne das gesamte tatsächliche Verhalten als rechtmäßig zu bestätigen.
Beispiel nach einer Neuwahl
Ein Mitglied soll während der bisherigen Amtsperiode eine gesetzliche Pflicht erheblich verletzt haben. Noch vor der endgültigen gerichtlichen Klärung wird ein neuer Betriebsrat gewählt und die Person erneut gewählt. Der Ausschluss aus diesem neuen Gremium kann nicht allein auf die alte Amtspflichtverletzung gestützt werden. Für ein neues Verhalten während der neuen Amtsperiode wäre eine eigenständige Prüfung nötig. Die Wahlentscheidung und das präzise bezeichnete aktuelle Amt dürfen nicht einfach übergangen werden.
Abgrenzung zu Kündigung und Amtsniederlegung
Der Verlust des Betriebsratsamts ist nicht automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine arbeitsrechtliche Kündigung unterliegt eigenen Voraussetzungen und Schutzbestimmungen. Eine freiwillige Amtsniederlegung ist ebenfalls keine gerichtliche Ausschließung. Gegenüber der Auflösung des gesamten Gremiums bleibt beim Mitgliederausschluss die Interessenvertretung als Organ grundsätzlich erhalten. Gegebenenfalls rückt ein Ersatzmitglied nach der gesetzlichen Reihenfolge nach. Die rechtlichen Folgen hängen deshalb davon ab, welcher konkrete Vorgang tatsächlich vorliegt.
Gezielte Prüfung statt innerbetrieblicher Sanktion
Für einen gerichtlichen Antrag sind Belege, genaue Zeitpunkte und die einschlägige Amtspflicht zusammenzustellen. Die aktuelle Amtsperiode muss eindeutig feststehen. Ein Betriebsrat sollte einen solchen Vorgang nicht als bloßes Instrument zur Durchsetzung interner Mehrheiten behandeln. Auch gravierende Vorwürfe müssen sauber geprüft werden. Zuständige Antragsteller, individuelles Verhalten und der Gegenstand des beantragten Ausschlusses bilden den Rahmen einer rechtlichen Kontrolle. Eine pauschale Forderung nach Entfernung aus dem Gremium reicht nicht.