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MTAPrV

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR446700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23e4cb16444213332d3e17503150e9f911ec1460a1add32ac738a4c3b098e4aa

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes§ 99aFrist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs§ 99bErforderliche Unterlagen§ 99cFrist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag§ 99dErlaubnisurkundeAbschnitt 7 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung§ 99eErforderliche UnterlagenTeil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften§ 100Übergangsvorschrift§ 101Inkrafttreten, AußerkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für LaboratoriumsanalytikAnlage 2(zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für RadiologieAnlage 3(zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für FunktionsdiagnostikAnlage 4(zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für VeterinärmedizinAnlage 5(zu § 3 Absatz 2) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen TechnologenAnlage 6(zu § 4 Absatz 2 und 3 und § 5 Absatz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen TechnologenAnlage 7(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen AusbildungAnlage 8(zu § 55 Absatz 1)Anlage 9(zu § 58 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungAnlage 10(zu § 70 Absatz 2)Anlage 11(zu § 73 Absatz 2)Anlage 12(zu § 88 Absatz 2)Anlage 13(zu § 95 Absatz 2)Anlage 14(zu § 99d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung