Nordrhein-Westfalen

Gesetz zu der Zweiten Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V. in der Fassung des Sechsten Änderungsvertrages vom 13. April 2022

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Quellenkennung: 66631ae1-0067-4b19-8958-c3925493d599. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2024 Fassung Gültig ab 31.12.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2024 Fassung Gültig ab 31.12.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 19. Dezember 2024     Artikel 1   (1) Der Zweiten Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V. in der Fassung des Sechsten Änderungsvertrages vom 13. April 2022 wird in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz zugestimmt.   (2) Die Zweite Zusatzvereinbarung wird durch Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zugleich bekanntgemacht.   Artikel 2   Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Schule und Bildung   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung   Der Minister der Justiz   Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr   Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft   Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.