Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d6f1e28c-eb6b-4442-830b-33c352134665. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.12.2009 Fassung Gültig ab 01.04.2019

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iner ärztlichen Verordnung für eine Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen können die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes übernommen werden. (6) Fahrkosten, die bei Erkrankung während eines privaten Auslandaufenthaltes entstehen, sowie die Kosten des Rücktransports an den Wohnort werden nicht übernommen. §§ 4 und 6 bleiben hiervon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Leistungen der freien Heilfürsorge als Sachleistung. (2) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungen, Anerkennungen bzw. Zustimmungen durch den Dienstvorgesetzten bedürfen der Beteilung des zuständigen polizeiärztlichen Dienstes. Der Dienstvorgesetzte kann diese Aufgaben auch vollständig dem jeweils zuständigen Polizeiarzt übertragen, falls dieser Angehöriger seiner Behörde ist. (3) Soweit diese Verordnung Erstattungen zulässt, ist die Erstattung der Aufwendungen innerhalb eines Jahres nach ihrem Entstehen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung zu beantragen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Gleichstellungsklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht geändert und § 15 neu gefasst durch Artikel 8 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.   Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.