Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Landessubventionsgesetz)

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Quellenkennung: 2dfb5932-fe6b-4fa0-9845-7042f27d574a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.1977 Fassung Gültig ab 15.12.2016

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.1977 Fassung Gültig ab 15.12.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 24. März 1977 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Satz 1 ergänzt durch Artikel 244 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1068), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1977 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.