Sachsen

ZuG StV Justizvollzugsanstalt Zwickau

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Quellenkennung: 14058. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2014 Nr. 10, S. 381 Fsn-Nr.: 311-15 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2014

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Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau Vom 3. Juli 2014 Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag (1) Dem am 15. April 2014 geschlossenen Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen (Staatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 3. Juli 2014 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.