Nordrhein-Westfalen

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LWL-Förderschulen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.03.2012 Fassung Gültig ab 01.08.2012

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.03.2012 Fassung Gültig ab 01.08.2012 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LWL-Förderschulen Vom 1. März 2012     Auf Grund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV. NRW. S.657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), und § 5 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 1. März 2012 folgende Satzung beschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LWL-Förderschulen, in denen OGS-Betreuung angeboten wird. Die Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten an der OGS angemeldet haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Offene Ganztagsschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In einer Vielzahl der Förderschulen des Landschaftsverband Westfalen-Lippe besteht für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, in einer „Offene Ganztagsschulen“ (OGS) nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2006(Abl. NRW. S. 29), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010(Abl. NRW. 1/11 S.38), betreut zu werden. (2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen und ggfs. auch an unterrichtsfreien Tagen, an beweglichen Ferientagen und in den Schulferien, außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an. Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS können Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht. Das Angebot steht auch Kindern der benachbarten LWL-Schulen offen. Soweit möglich, wird auch Kindern ohne Behinderungen je nach freien Betreuungsplätzen die Möglichkeit gegeben, an dem Angebot teilzunehmen. (2) Es werden nur Kinder in die OGS aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. (3) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge) jeweils zum 1. eines Monats möglich. (4) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen im Sinne des § 5 der Satzung ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei 1. Änderungen hinsichtlich der Personensorge für das Kind, 2. Wechsel der Schule, 3. Längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen). (5) Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schule von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn 1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, 2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, 3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, 4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird, 5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Elternbeiträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhebt für die Betreuung von Kindern im Rahmen der OGS an den LWL-Förderschulen öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge). (2) Die Beiträge werden vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe nach einer Einkommensprüfung festgesetzt und eingezogen. (3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der OGS. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den Zeiten der Schulferien. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die OGS, ist der Beitrag anteilig zu zahlen. (4) Das Entgelt für das Mittagessen wird von dem jeweils eingesetzten Träger der OGS gesondert verlangt und ist direkt an diesen zu zahlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Beitragspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Beitragshöhe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zahlungspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Beitragstabelle in § 11 dieser Satzung. Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Zahlungspflichtigen einen Beitragsbescheid. (2) Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind für die Dauer des Leistungsbezugs von einer Beitragszahlung befreit. (3) Lebt das Kind bei keiner der in § 5 genannten Personen (z.B. Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. (4) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 SGB VIII). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Einkommen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (2) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen für die Eltern und die Schülerin/den Schüler, für die/den Elternbeitrag gezahlt wird. (3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ist erst ab dem in § 10 Absatz 2 BEEG (in der jeweilig geltenden Fassung) benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen. (4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen ein Betrag von zehn Prozent der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen abzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Maßgeblicher Einkommenszeitraum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. (2) Davon abweichend ist das tatsächliche Jahreseinkommen zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf die Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangen Kalenderjahres. Der Elternbeitrag ist im Falle einer solchen Änderung für dieses Kalenderjahr neu festzusetzen. Dabei erfolgt zunächst eine vorläufige Festsetzung, für die das Einkommen des Jahres geschätzt wird. Nach Vorlage der gesamten Einkommensnachweise für das Jahr wird der Beitrag endgültig festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Einkommensnachweis, Mitteilungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zahlungspflichtigen nach § 5 dieser Satzung sind verpflichtet, bei Aufnahme und danach auf Verlangen ihr maßgebliches Einkommen bzw. das Vorliegen von Befreiungstatbeständen nachzuweisen. Dazu reichen sie den Einkommensteuerbescheid beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Schulträger ein. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder Vorlage des geforderten Nachweises bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen ist der Betrag nach der höchsten Einkommensstufe zu zahlen. (2) Die Eltern bzw. die in § 5 genannten Personen sind verpflichtet, alle Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Schulträger unverzüglich mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Beitragsermäßigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig außerunterrichtliche Angebote der OGS an den LWL-Förderschulen wahrnehmen, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Darüber hinaus wird der Beitragszahler von der Beitragspflicht befreit, wenn Kinder der beitragspflichtigen Person oder Familie andere OGS an Schulen außerhalb des LWL besuchen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Beitragstabelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Einkommensstufe Monatlicher OGS-Beitrag Über 61.400 EUR Jahres-Bruttoeinkommen 100 EUR bis 61.400 EUR Jahres-Bruttoeinkommen 80 EUR bis 49.100 EUR Jahres-Bruttoeinkommen 60 EUR bis 36.800 EUR Jahres-Bruttoeinkommen 40 EUR bis 24.600 EUR Jahres-Bruttoeinkommen 20 EUR unter 12.300 EUR Jahres-Bruttoeinkommen beitragsfrei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Fälligkeit und Zahlung der Elternbeiträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum 1. eines Monats durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zum Zwecke der Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung teilen die jeweils eingesetzten Träger der OGS dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Schulträger die Namen und Anschriften der Eltern bzw. der Personen, die nach § 5 an die Stelle der Eltern treten, unverzüglich mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Satzung tritt am 1. August 2012 in Kraft.     Münster, den 1. März 2012   Dieter G e b h a r d Vorsitzender der 13. Landschaftsversammlung   Dr. Wolfgang K i r s c h Schriftführer der 13. Landschaftsversammlung   Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.   Münster, den 1. März 2012   Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Dr. Wolfgang K i r s c h

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.