Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen (Landeskinderschutzgesetz NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: a96d18bb-8fbb-4876-ac59-f91442860ae8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.04.2022 Fassung Gültig ab 18.07.2025

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Entscheidung zu treffen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich deshalb grob unangemessen ist.   (3) Die oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium den Verteilschlüssel gemäß § 12 Absatz 3 an die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen anzupassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Förderung durch das Land Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das Land unterstützt die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Kinderschutzkonzepten nach den §§ 10 und 11 durch Förderung der Qualifizierung des pädagogischen Personals sowie der Fachberatung. Die Höhe der Förderung wird für den Bereich der Kindertagesbetreuung jährlich unter Berücksichtigung der Zahl der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen, für die ein Zuschuss nach § 47 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt wird, angepasst.   (2) Das Land unterstützt die Schaffung und den Betrieb von Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Das Land stellt hierfür jährlich insgesamt einen Betrag in Höhe von 1 500 000 Euro zur Verfügung.   (3) Im Jahr des Inkrafttretens nach § 19 Satz 1 erfolgt die Förderung anteilig entsprechend der Zeit vom Inkrafttreten nach § 19 Satz 1 bis zum Jahresende im Vergleich zum gesamten Jahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Erprobung innovativer Maßnahmen im Kinderschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das Land setzt sich für die innovative Weiterentwicklung des Kinderschutzes ein. Zur modellhaften Erprobung von Maßnahmen, insbesondere zur Sicherung und Weiterentwicklung der Prozess- und Strukturqualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, kann die Oberste Landesjugendbehörde hierzu Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen. Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben hiervon unberührt.   (2) Sofern die Erkenntnisse aus Maßnahmen nach Absatz 1 geeignet sind, können diese insbesondere im Rahmen von Qualitätsentwicklungsverfahren nach § 8 sowie bei der Weiterentwicklung von Empfehlungen nach § 5 Absatz 3 von den zuständigen Stellen berücksichtigt werden.   Teil 7 Datenschutz, Berichtswesen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Datenschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere solche über den Sozialdatenschutz nach § 35 Absatz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, §§ 61 bis 68 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt. Soweit ein Datenumgang bei der Anwendung dieses Gesetzes erforderlich ist oder erfolgt, richtet er sich ausschließlich nach den in Satz 1 genannten Vorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Berichtswesen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 8 mit den §§ 18 bis 22 neu eingefügt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 18. Juli 2025.   Die oberste Landesjugendbehörde stellt den Rahmen für ein landesweites Berichtswesen zur Strukturqualität im Kinderschutz zur Verfügung. Die Jugendämter können sich an dem Berichtswesen beteiligen. Die oberste Landesjugendbehörde kann Dritte zur Umsetzung des Berichtswesens hinzuziehen.   Teil 8 Die oder der Beauftragte für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Aufgabenübertragung, Rechtsstellung, Finanzierung und Zusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 8 mit den §§ 18 bis 22 neu eingefügt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 18. Juli 2025.   (1) Die Landesregierung bestellt im Benehmen mit dem Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen für die Dauer von fünf Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes Nordrhein-Westfalen.   (2) Die Stelle der oder des Beauftragten wird bei dem für Kinder und Jugend zuständigen Ministerium eingerichtet.   (3) Die beauftragte Person ist in Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig, fachlich weisungsungebunden und nur dem Gesetz unterworfen.   (4) Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 19 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.   (5) Die Landesbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Auch die Kommunalverwaltungen können entsprechende Unterstützungsleistungen erbringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 8 mit den §§ 18 bis 22 neu eingefügt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 18. Juli 2025.   (1) Die oder der Beauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr, um den Schutz, sowie die Wahrung und Förderung der Rechte von Kindern und Jugendlichen zu verbessern:   1. Weitervermittlung der Anliegen von Kindern und Jugendlichen, ihren Interessenvertretungen sowie von Betroffenen jeder Form von Gewalt im Kindes- und Jugendalter und deren Angehörige an geeignete Unterstützungssysteme,   2. Sensibilisierung und Aufklärung über die Belange von Kindern und Jugendlichen in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte,   3. Begleitung von Maßnahmen und Vorhaben der Landesregierung und des Landtags in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte,   4. Impulssetzung für die Entwicklung von Maßnahmen in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte, insbesondere mit der Durchführung von Bestands- und Defizitanalysen,   5. Schaffung von Formaten zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, sowie Unterstützung Dritter bei der Entwicklung und Umsetzung von Beteiligungsformaten,   6. Förderung der Kooperation und des Austausches zwischen zivilgesellschaftlichen, staatlichen oder sonstigen Akteuren in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte und   7. Schaffung von Formaten der Beteiligung von Betroffenen von jeder Form der Gewalt im Kindes- und Jugendalter.   (2) Landtag und Landesregierung hören die Beauftragte oder den Beauftragten zu grundsätzlichen Angelegenheiten des Kinderschutzes und der Kinderrechte an und beteiligen diese oder diesen bei der Entwicklung von Vorhaben und Weiterentwicklung von Maßnahmen in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 8 mit den §§ 18 bis 22 neu eingefügt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 18. Juli 2025.   (1) Bei der Aufgabenwahrnehmung werden die Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, BGBl. 1992 II S. 121 (UN-Kinderrechtskonvention) zum Schutz, zur durchgängigen Beteiligung sowie zur Förderung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Dabei sind den heterogenen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen, sowie der Förderung inklusiven Kinderschutzes ausreichend Rechnung zu tragen.   (2) Bei der Aufgabenwahrnehmung werden alle Formen von physischer, psychischer, sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie Vernachlässigung und Machtmissbrauch berücksichtigt.   (3) Die Aufgaben der oder des Beauftragten ergänzen die bestehenden Zuständigkeiten sowie die vorhandenen mit Kinderschutz und Kinderrechten befassten Institutionen. Bei der Aufgabenwahrnehmung soll eine Zusammenarbeit mit dem Landtag, insbesondere der Kinderschutzkommission, erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 8 mit den §§ 18 bis 22 neu eingefügt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 18. Juli 2025.   (1) Die oder der Beauftragte legt jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode einen Bericht zur Lage des Kinderschutzes und zur Wahrung und Förderung der Kinderrechte, sowie jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einen Zwischenbericht vor. Er enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte.   (2) Der Bericht ist der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Beteiligungsverfahren und Evaluationsklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 8 mit den §§ 18 bis 22 neu eingefügt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 18. Juli 2025. Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 9 durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 18. Juli 2025.   (1) Unter Wahrung der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, der Beachtung der heterogenen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen sowie der Anforderungen an einen inklusiven Kinderschutz wird durch die Landesregierung einmalig ein Beteiligungsverfahren zur Stelle der oder des Beauftragten durchgeführt. In dem Verfahren werden Kinder und Jugendliche, die vorhandenen mit Kinderschutz und Kinderrechten befassten Institutionen in Nordrhein-Westfalen und auf Bundesebene sowie Betroffene jeder Form von Gewalt im Kindes- und Jugendalter beteiligt.   (2) Dieses Gesetz ist zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Über das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag zu berichten.   Teil 9 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 (alt) umbenannt in § 23 und geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 18. Juli 2025.   Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen bei der Anwendung der Teile 1 bis 7 dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 (alt) umbenannt in § 24 durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 18. Juli 2025.   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 6 bis 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie Für die Ministerin für Schule und Bildung Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie   Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen sowie Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung   Der Minister der Justiz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.