Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Finanzierung der strafrechtsbezogenen Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten in Nordrhein Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5be0eb0f-3b20-4a88-9132-d8a7b5e5d2f6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 121 Ausfertigungsdatum 28.01.2026 Fassung Gültig ab 01.01.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ändigen Ministerium vorgenommen werden, 2. wesentliche Kostenerhöhungen auftreten, die auf ausdrücklich angeordneten Maßnahmen des zuständigen Ministeriums beruhen oder bewilligt worden sind, 3. wesentliche strukturelle Veränderungen in der jeweiligen Klinik umgesetzt werden oder 4. zusätzliche Aufwendungen aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen notwendig werden. Dies wird grundsätzlich angenommen, wenn Ausgabenveränderungen von mindestens 5 Prozent des Budgets zu erwarten sind. (2) Um den planmäßigen Mitteleinsatz prüfen und beurteilen zu können, haben die Träger oder die Kliniken in Fortschreibung der dem Budget zugrundeliegenden Kalkulation oder einer vergleichbaren Dokumentation zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember den Verlauf der finanziellen Abwicklung zu dokumentieren und dem zuständigen Ministerium innerhalb von drei Monaten nach den Stichtagen vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Rechnungslegung und die Buchführung der Kliniken gelten die § 1 Absatz 1 sowie §§ 2, 3, 5, 6 und 8 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist sowie die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist entsprechend. (2) Rechnungslegungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften wie dem Handelsgesetzbuch sowie steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Unterbringung von untergebrachten Personen aus und in anderen Bundesländern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit keine andere Regelung auf Länderebene existiert, gelten die Absätze 2 oder 3. (2) Die Erstattungsleistungen für untergebrachte Personen aus anderen Bundesländern werden den jeweiligen Bundesländern in Rechnung gestellt. Die Berechnung basiert auf einem tagesgleichen Pflegesatz, der sich aus dem Budget und der voraussichtlichen jahresdurchschnittlichen Zahl der untergebrachten Personen errechnet sowie einem durch das zuständige Ministerium festgesetzten Zuschlag zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie einem Investitionskostenzuschlag, der an das Land abzuführen ist. (3) Die Leistungen für untergebrachte Personen in anderen Ländern werden auf Grundlage von Rechnungen erstattet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Jahresabschluss und Ausgleiche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Testat oder die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines ehemals vereidigten Buchprüfers über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kliniken für den vergangenen Budgetzeitraum ist dem zuständigen Ministerium bis zum 31. August des Folgejahres vorzulegen. Der Jahresabschluss für die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden gemäß § 10 erfolgt grundsätzlich gemäß Testat oder Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines ehemals vereidigten Buchprüfers oder in einer anderen geeigneten Form bis zum 30. September des Folgejahres. (2) Eine zusammengefasste Rechnungslegung und Buchführung für mehrere Kliniken oder Abteilungen ist nur im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 zulässig.  (3) Der jeweilige Jahresabschluss der Kliniken besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises sowie dem Fördernachweis für die aus Landesmitteln angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Belegungsnachweisen. Soweit die Kliniken gemeinsam mit Allgemeinpsychiatrien geführt werden und deshalb gemeinsame Jahresabschlüsse sowie Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt werden, ist daneben eine verursachungsgerechte Kostenstellenrechnung vorzulegen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die Vollzeitkräfte pro Behandlungsbereich nach § 4 nachzuweisen. (4) Für rechnerische Mehr- und Mindererlösausgleiche aufgrund des Jahresabschlusses sind die Dokumente gemäß Absatz 1 maßgebend. Weichen die dokumentierten Kosten von den vereinbarten Kosten ab, so wird ein Ausgleich wie folgt vorgenommen: 1. Unterschreiten die testierten Kosten die vereinbarten Kosten, verbleibt die Differenz bei der budgetierten Stelle und steht überjährig zweckgebunden für notwendige Mehrbedarfe im Bereich der forensischen Psychiatrie zur Verfügung. Der Mittelbestand und der -einsatz sind zu dokumentieren. Soweit die Summe der Einsparungen je budgetierter Einrichtung mehr als 5 Prozent des für das Folgejahr geplanten Budgets beträgt, ist die Verwendung in den Budgetverhandlungen zu erörtern. 2. Überschreiten die testierten Kosten die vereinbarten Kosten und können nicht durch Beträge gemäß Nummer 1 ausgeglichen werden, werden diese erstattet. Das zuständige Ministerium kann gesonderte Begründungen anfordern.  Für dokumentierte Mehr- oder Minderausgaben der Trägerkosten gemäß § 10 Absatz 5 gilt, dass notwendige Mehrkosten erstattet werden und Minderkosten für die laufenden Kosten gemäß § 10 Absatz 1 eingesetzt werden und das Budget mindern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Anwendung auf Beliehene Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Vereinbarung von Budgets, gelten für Beliehene im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 4 StrUG NRW entsprechend.  (2) Abweichend von Absatz 1 können mit Beliehenen von den Vorgaben dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sofern dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und der Behandlung der untergebrachten Personen nicht entgegensteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Prüf- und Einsichtnahmerechte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Beurteilung der Leistungen und Kosten der betreffenden Klinik im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben, muss die Klinik, gegebenenfalls über den jeweiligen Träger, auf Anforderung des zuständigen Ministeriums zusätzliche Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen. Hierbei sind die Datenschutzvorschriften zu beachten. Die Prüf- und Einsichtnahmerechte können auf Dritte übertragen werden. (2) Die gesetzlichen Kontroll- und Prüfrechte anderer Institutionen, wie beispielsweise des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen, bleiben unverändert bestehen. Wenn gemäß Satz 1 erforderliche Informationen nur durch Zugriff auf Unterlagen von Unternehmen oder Trägern, die mit der betreffenden Klinik verbunden sind, nachgewiesen werden können, hat die Klinik die Wahl, diesen Nachweis entweder durch Vorlage solcher Unterlagen aus ihrem Geschäftsbetrieb zu erbringen oder durch Vorlage einer Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, aus der Art, Umfang und Höhe der Aufwendungen des verbundenen Unternehmens sowie deren Angemessenheit hervorgeht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzierungsverordnung MRV vom 27. November 2002 (GV. NRW. 2002 S. 608, berichtigt 2003 S.177), die zuletzt durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1338) geändert worden, außer Kraft Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales  des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.