Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten

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Quellenkennung: a8254291-cd91-4105-91df-200508483d1f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.06.2021 Fassung Gültig ab 15.07.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.06.2021 Fassung Gültig ab 15.07.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 29. Juni 2021   Auf Grund der § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), von denen § 17 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) und § 35 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 3 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die dem für die Justiz zuständigen Ministerium zustehende Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten wird auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte für ihren Bezirk übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.