Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern

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Quellenkennung: 20ddc1b5-1b8b-4c78-9a57-8c3dc5e5d810. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.10.1987 Fassung Gültig ab 01.01.2019

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.10.1987 Fassung Gültig ab 01.01.2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 611. Vom 16. Oktober 1987 Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung übermittelt den Gemeinden, die sich dem landeseinheitlichen Datenübermittlungsverfahren für die Gewerbesteuer angeschlossen haben, die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 und § 3 geändert, § 4 aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Voraussetzung für die Zulassung einer Gemeinde ist, daß ihrem Anschluß keine Hindernisse im Bereich der Finanzbehörden entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 und § 3 geändert, § 4 aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Über die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren entscheidet der Finanzminister. Anträge auf Zulassung sind formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu richten. Dieses stellt den Gemeinden die erforderlichen Datei- und Satzbeschreibungen sowie Testdaten zur Verfügung. Die zum Datenübermittlungsverfahren zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzminister im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 und § 3 geändert, § 4 aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 4 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. GV. NW. ausgegeben am 23. November 1987. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.