Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Überleitung der vorhandenen Konrektorinnen und Konrektoren von Grundschulen und Hauptschulen in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage

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Quellenkennung: ccfb567b-8e7b-4f17-8655-400d1343829a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.01.2018 Fassung Gültig ab 01.01.2018

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.01.2018 Fassung Gültig ab 01.01.2018 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 23. Januar 2018   (Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Überleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen und Beamte 1. mit dem Amt „Konrektorin, Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 12 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Konrektorin, Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern – 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes, 2. mit dem Amt „Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 12 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern – 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes und 3. mit dem Amt „Konrektorin, Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern –“ der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Konrektorin, Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern – 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.   (2) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 9 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Kürzung der Dienstbezüge oder der Beförderungssperre hinausgeschoben. Eine Überleitung dieser Beamtinnen und Beamten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand ist ausgeschlossen.   (3) Den nach Absatz 1 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig ein höheres Amt nur bei Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen übertragen werden. Eine Beförderung in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe ist frühestens ein Jahr nach der Überleitung zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Für den Minister der Finanzen der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie   Die Ministerin für Schule und Bildung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.