Sachsen

FördbankG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3479. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2003 Nr. 8, S. 161 Fsn-Nr.: 62-10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 25. Mai 2018

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die Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 zuständig sind, besteht deren Zuständigkeit übergangsweise, längstens bis zum 31. Dezember 2005, weiter. 2Die fachlich zuständigen Staatsministerien sind verpflichtet, die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die staatliche Behörde oder die andere Einrichtung umgehend zu prüfen. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 endet vor Ablauf des 31. Dezember 2005, wenn und soweit die Durchführung der Förderprogramme oder Fördermaßnahmen 1. nach § 2 Abs. 3 der Bank übertragen wird oder 2. nach § 2 Abs. 4 einer staatlichen Behörde oder einer Einrichtung durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Staatsministeriums übertragen wird. § 25 Schlussbestimmungen (1) Der Formwechsel ist vom Vorstand der Bank zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. (2) 1Bis zum Erlass einer Satzung für die Bank gilt der Gesellschaftsvertrag für die SAB GmbH sinngemäß fort. 2Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung obliegen solange dem Verwaltungsrat der Bank. (3) Für Rechtshandlungen, die in Folge der formwechselnden Umwandlung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Freistaats und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt. § 26 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Anlage  zu § 3 Abs. 2 Nr. 4) Grundsätze für die Bank bei Exportfinanzierungen Bei Exportfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes gelten im Einzelnen folgende Grundsätze: (1) Beteiligungen der Bank an Konsortialfinanzierungen auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen dürfen nicht zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die Bank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung und/oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, die im Verhältnis zu der Bank folgende Merkmale aufweist, indem diese direkt oder indirekt: 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder 2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 % hinausgehen; es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 75 % hinaus gehen darf. (2) Bei Beteiligungen der Bank an Konsortialfinanzierungen in eigener Initiative und/oder bei eigener Führung der Bank müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: 1. Zusammenarbeit mit mindestens einem Co-Lead-Arranger, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, an beziehungsweise bei der die Bank direkt oder indirekt:   a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder   b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder   c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. 2. Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die Bank akzeptiert keine Konditionen, die schlechter sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen angeboten werden. 3. Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der Bank von 25 % wird nicht überschritten; es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der Bank/den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 50 % hinausgehen darf. 4. Bereitschaft der Bank, mit allen in der EU niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten. (3) Allein kann die Bank nur tätig werden, wenn: 1. ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist oder 2. ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil 1 der DAC-Liste aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme unter 50 000 000 EUR und die Laufzeit der Finanzierung über vier Jahren liegt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 19. Juni 2003 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) 2 § 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132) 3 § 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354) 4 § 8a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) 5 § 13 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.