Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Benennung Zentraler Stellen nach dem Net Zero Industry Act und dem Critical Raw Materials Act (Zentralstellenverordnung NZIA-CRMA - ZenStVO NZIA-CRMA)

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Quellenkennung: 8182e8e1-2ae6-4f2a-afa6-7d9cc8aa4bff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.05.2025 Fassung Gültig ab 22.05.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.05.2025 Fassung Gültig ab 22.05.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 13. Mai 2025     Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW S. 1238) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien (Net Zero Industry Act) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024; 2025/90111, 5.2.2025), sowie in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen (Critical Raw Materials Act) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 11.4.2024; 2024/90330, 3.6.2024; 2024/90589, 1.10.2024), verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zentrale Kontaktstelle im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024; 2025/90111, 5.2.2025) ist die Bezirksregierung Detmold.     (2) Zentrale Anlaufstelle für strategische Projekte im Bereich der Verarbeitung und des Recyclings von kritischen Rohstoffen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 11.4.2024; 2024/90330, 3.6.2024; 2024/90589, 1.10.2024) ist die Bezirksregierung Detmold.     (3) Zentrale Anlaufstelle für strategische Projekte im Bereich der Gewinnung von kritischen Rohstoffen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1252 ist die Bezirksregierung Arnsberg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.         Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.