Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln

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Quellenkennung: bbb09ff5-8144-4a8f-80b3-47cf34d41f20. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.02.2014 Fassung Gültig ab 27.02.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.02.2014 Fassung Gültig ab 27.02.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 4. Februar 2014 (Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Rechtsform Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der „Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ mit Sitz in Köln ist mit seiner Errichtung durch den Erzbischöflichen Stuhl zu Köln als kirchliche Anstalt eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Kirchenbeamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der „Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ kann Kirchenbeamte haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Genehmigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit der Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln über die Zuordnung des Vermögens des „Bergischen Schulfonds“ und des „Gymnasialfonds Münstereifel“ gelten der als Anlage veröffentlichte kirchliche Errichtungsakt und die als Anlage veröffentlichte Satzung als genehmigt. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für die Schule zuständigen Ministerium, sofern sie die Teilnahme am Rechtsverkehr oder wesentliche Änderungen der Zweckbestimmung betreffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Geltung landesrechtlicher Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten für den als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten „Erzbischöflichen Schulfonds Köln“ entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen     Die Ministerpräsidentin   Der Finanzminister   Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk   Der Minister für Inneres und Kommunales   Der Justizminister   Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Arbeit, Integration und Soziales   Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung   Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport   Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zugleich für die Ministerin für Schule und Weiterbildung und den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.