Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW)

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Quellenkennung: e48036cb-d730-434a-b7ce-221320007faf. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.11.2009 Fassung Gültig ab 26.11.2024

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Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und b) Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und 2. in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren a) Krankenhäuser, b) Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten, c) Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe, d) Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung, e) allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen, f) Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1 600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude und g) Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden baulichen Anlagen sind die Sätze 1 bis 3 anzuwenden. (2) Bei baulichen Anlagen und Räumen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 1. Teil 3 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Übertragung der Zuständigkeitsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben der Anerkennung und Aufsicht über die Prüfsachverständigen einer Landesmittelbehörde zu übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zuständige Stelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Stelle ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Teil 4 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 7 und 13 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 26. November 2024. SGV. NRW. 2005. (1) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) (GV. NRW. 1995 S. 1236) außer Kraft. (3) Bauaufsichtlich von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der Bezirksregierung Düsseldorf anerkannte Sachverständige, deren staatliche Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen staatlich anerkannt.   Die Verordnung wird erlassen a) bezüglich der §§ 11 und 12 von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), b) im Übrigen vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummern 5 und 6 und Absatz 2 Nummern 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Minister für Bauen und Verkehr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.