Nordrhein-Westfalen

Gesetz zu dem Vertrage des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen

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Quellenkennung: ceac6a27-9ea8-49b5-b07d-beb08a18d146. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.09.1957 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.09.1957 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 26. September 1957 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem in Mülheim (Ruhr) am 9. September 1957 unterzeichneten Vertrage des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen wird zugestimmt. (2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. (Anlage) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Der Vertrag ist gem. Bek. über die Ratifikation des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen v. 30. Oktober 1957 (GV. NW. S. 265) ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 30. Oktober 1957 in Düsseldorf stattgefunden. Der Vertrag ist demnach gemäß § 3 am 30. Oktober 1957 in Kraft getreten. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag gemäß dessen § 3 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.