Nordrhein-Westfalen

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 6e8e127d-faa4-4b1a-8c1e-c5ea630c632d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.10.2004 Fassung Gültig ab 19.04.2017

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eigebrachte Unterschriften oder Bestätigungen des Stimmrechts sind für die Feststellung nach § 19 Absatz 1 unbeachtlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 14, § 18, § 19, § 23, § 25, § 28, § 31 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011. (1) Der Landeswahlausschuss (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen und gegebenenfalls gültigen frei gesammelten Unterschriften fest. (2) Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung spätestens drei Wochen nach Abschluss des Volksbegehrens im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stelltes den Vertrauenspersonen zu. (2) Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustande gekommen, so sind die Vertrauenspersonen berechtigt, binnen eines Monats seit Zustellung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu beantragen. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass die vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht sei, oder dass bei der Vorbereitung oder der Durchführung des Volksbegehrens Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die das Ergebnis entscheidend beeinflusst hätten. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunkts unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. III. Volksentscheid Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 2, § 3 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017. (1) Ein Volksentscheid findet statt, 1. wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag nicht entsprochen worden ist, 2. wenn der Landtag oder die Landesregierung von dem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs. 3 der Landesverfassung). (2) Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll (Nummer 1). Fasst der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluss, so gilt dies als Ablehnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 14, § 18, § 19, § 23, § 25, § 28, § 31 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011. (1) Die Landesregierung entscheidet im Falle des § 22 Abs. 1 Nr. 1, ob dem Volksbegehren entsprochen ist. Das für Inneres zuständige Ministerium teilt die Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Abs. 2) mit. (2) Den Vertrauenspersonen steht gegen eine Entscheidung, dass dem Begehren entsprochen sei, das Recht zu, durch eine binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim für Inneres zuständigen Ministerium anzubringende Beschwerde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs anzurufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 2, § 3 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017. (1) Gegenstand des Volksentscheids ist 1. wenn es sich um ein Volksbegehren nach Artikel 68 Abs. 1 der Landesverfassung handelt, das begehrte Gesetz und, falls der Landtag aus Anlass des Begehrens ein abweichendes Gesetz beschlossen hat, die Frage, ob das begehrte an die Stelle des beschlossenen Gesetzes treten soll, 2. Einholung der Zustimmung zu einer durch den Landtag oder die Landesregierung begehrten Änderung der Verfassung. (2) Haben mehrere Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung über denselben Gegenstand dem Landtag vorgelegen und hat der Landtag einem der Begehren entsprochen, so ist für jeden der anderen begehrten Gesetzentwürfe die Frage dem Volksentscheid zu unterbreiten, ob er an die Stelle des vom Landtag auf das erste Begehren beschlossenen Gesetzes treten soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 14, § 18, § 19, § 23, § 25, § 28, § 31 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011. (1) Die Landesregierung bestimmt den Abstimmungstag und veröffentlicht ihn sowie den Gegenstand des Volksentscheids und den Aufdruck des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Das für Inneres zuständige Ministerium sorgt für eine ausreichende weitere Veröffentlichung. Zwischen der Veröffentlichung des Gegenstands des Volksentscheids und dem Abstimmungstag muss mindestens eine Frist von einem Monat liegen. (2) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Stimme lautet nur auf ,,Ja" oder ,,Nein". Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest. (2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 14, § 18, § 19, § 23, § 25, § 28, § 31 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011. (1) Das für Inneres zuständige Ministerium veröffentlicht das festgestellte Abstimmungsergebnis unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. (2) Das Abstimmungsergebnis kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung einzureichen. Auf die Beschwerde und das Verfahren finden die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ein durch Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz ist von der Landesregierung unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz durch Volksentscheid beschlossen worden ist. IV. Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über das Wahlrecht §§ 1 und 2, das Wählerverzeichnis und die Wahlscheine § 3, die Bildung von Stimmbezirken § 15, die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter § 9 Abs. 1, die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter § 10 Abs. 1 und 2, den Landeswahlausschuss § 9 Abs. 2 und 3, die Kreiswahlausschüsse § 10 Abs. 3 und 4, die Wahlvorstände § 11, die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses §§ 26, 28 bis 32, die Nachwahl § 36, die Wiederholungswahl § 37, die Wahlehrenämter § 12 finden auf das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. An die Stelle der nach dem Landeswahlgesetz zu bildenden Wahlkreise treten die kreisfreien Städte und Kreise. Die Vorschriften des § 29 Abs. 6, § 31a und § 38 der Landeswahlordnung finden auf die Eintragung bei Volksbegehren und die Abstimmung bei Volksentscheiden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 14, § 18, § 19, § 23, § 25, § 28, § 31 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011. (1) Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten für die amtliche Listenauslegung und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden und gegebenenfalls die Kosten der Herstellung der Unterschriftsbögen für die parallele freie Unterschriftensammlung sowie die Kosten für den Versand der Eintragungs- und gegebenenfalls freien Unterschriftenlisten an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter fallen den Antragstellerinnen und Antragstellern zur Last. Diese Kosten sind den Antragstellerinnen und Antragstellern zu erstatten, wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag oder durch Volksentscheid entsprochen worden ist. (2) Für die übrigen Kosten des amtlichen Eintragungsverfahrens und die Kosten des Abstimmungsverfahrens gelten die Vorschriften des § 40 Landeswahlgesetz entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18a und § 31a eingefügt durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011. (1) Antragstellerinnen, Antragsteller oder Vertrauenspersonen dürfen im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid keine Geld- oder Sachspenden annehmen von 1. Fraktionen und Gruppen der Parlamente, kommunalen Vertretungen und Bezirksvertretungen 2. Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt. (2) Geldspenden sind von den Vertrauenspersonen gesondert auf einem Konto unter Angabe des Spenders und des gespendeten Betrages zu verwalten. Sachspenden sind in einem schriftlichen Protokoll zu verzeichnen, in dem der Spender, der Gegenstand der Sachspende und der marktübliche Wert ausgewiesen werden. (3) Geld- oder Sachspenden im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5 000 Euro übersteigen, sind von den jeweiligen Vertrauenspersonen dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Das für Inneres zuständige Ministerium kann bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige anordnen, dass die Vertrauenspersonen Unterlagen über Spenden vorlegen und ihr kontoführendes Geldinstitut ermächtigen, dem für Inneres zuständigen Ministerium Auskunft über die Einzelspenden sowie Name und Anschrift der Spender zu erteilen. Die Anordnung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. (4) Die Angaben gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 sind von den Vertrauenspersonen unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. In der Anzeige an das für Inneres zuständige Ministerium gemäß Absatz 3 Satz 1 ist die Fundstelle der Internet-Veröffentlichung anzugeben. (5) Die Vertrauenspersonen versichern an Eides statt, dass sie der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3 und der Veröffentlichungspflicht gemäß Absatz 4 vollständig und richtig nachgekommen sind. Die eidesstattliche Versicherung ist abzugeben: 1. mit dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative im Landtag (§ 1 Absatz 2) gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, 2. zum Zeitpunkt der Übersendung von Unterschriften für ein Volksbegehren sowie der Eintragungslisten (§ 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium, 3. fünfzehn Tage vor dem Abstimmungstermin eines Volksentscheids (§ 25 Absatz 1 Satz 1) gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen Volksbegehrens oder des jeweiligen Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Gesetz zu regeln, insbesondere 1. zu Form und Inhalt der Unterschriftsbögen für eine Volksinitiative und eine freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren, 2. zu Form und Inhalt des Antrages auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung sowie der Eintragungs- und Nachtragslisten und des Eintragungsscheins für ein Volksbegehren, 3. zur Versagung der Entgegennahme von Eintragungslisten, der Zulassung zur Eintragung oder der Erteilung eines Eintragungsscheins sowie zu Eintragungsstellen und -zeiten für ein Volksbegehren und 4. hinsichtlich des Volksentscheids zur Bekanntmachung des Abstimmungstages durch die Gemeinden, zur Abstimmung, zur Feststellung und Anfechtung des Abstimmungsergebnisses sowie zur Wiederholung der Abstimmung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 (alt) aufgehoben und § 35 wird § 34 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. Das In-Kraft-Treten bezieht sich auf das Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid vom 3. August 1951 (GV. NRW. S. 103/GS. NRW. S. 100). Das ist der 16. August 1951. Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.