Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe

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Quellenkennung: 1ca83470-b695-4bef-a438-6b64153d79f8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2008 S. 458 Ausfertigungsdatum 20.05.2008 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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den in Satz 1 genannten Gesetzen übertragen. (2) Soweit in den in Absatz 1 genannten Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Im Übrigen gilt § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Davon abweichend bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens der Berufserlaubnis nach den in Absatz 1 genannten Gesetzen und Verordnungen nach dem Bezirk, in dem die Berufserlaubnis erteilt wurde. Soweit die Berufserlaubnis nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wurde, ist für die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. In diesen Fällen informiert die zuständige Behörde die Behörde, welche die Berufserlaubnis nach den in Absatz 1 genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Berufserlaubnis. Für die Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Berufserlaubnis ist die Anordnungsbehörde zuständig. Für die Ausstellung eines Certificate of current professional status ist die Behörde zuständig, die die Berufserlaubnis erteilt hat. Wurde die Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland erteilt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Certificate of current professional status nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1143), in Kraft getreten am 31. Dezember 2023. (1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten nach den in § 5 Absatz 1 genannten Gesetzen, soweit nicht in Absatz 4 etwas anderes geregelt ist. (2) Die Bezirksregierung ist die zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht insbesondere in den Absätzen 4 bis 6 etwas anderes geregelt ist: 1. Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), 2. Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), 3. Landesaltenpflegegesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), 4. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404) nach Maßgabe des § 40 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz, 5. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger vom 2. April 2004 (GV. NRW. S. 184), 6. Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), 7. Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), 8. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz, 9. Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), 10. Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl I S. 39), 11. Landeshebammengesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), 12. Berufsordnung für Hebammen vom 6. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616), 13. Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), 14. Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), 15. MT-Berufe-Gesetz und 16. MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung jeweils in der jeweils geltenden Fassung. Aufgaben der Bezirksregierung nach Satz 1 sind insbesondere die staatliche Anerkennung und Überwachung der Ausbildungsstätten soweit nicht in Absatz 4 etwas anderes geregelt ist, die Durchführung der staatlichen Prüfungen, die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, das Meldeverfahren, die Durchführung der Sprachprüfung und die Ausstellung des Certificate of current professional status, soweit in § 7 nichts anderes geregelt ist. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in Satz 1 genannten Gesetzen übertragen. (3) Soweit in den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Im Übrigen gilt § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Davon abweichend bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens der Berufserlaubnis nach den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Verordnungen nach dem Bezirk, in dem die Berufserlaubnis erteilt wurde. Soweit die Berufserlaubnis nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wurde, ist für die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Beruf oder die Tätigkeit ausübt wird oder ausgeübt werden soll. In diesen Fällen informiert die zuständige Behörde die Behörde, welche die Berufserlaubnis nach den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Berufserlaubnis. Für die Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Berufserlaubnis ist die Anordnungsbehörde zuständig. Für die Ausstellung eines Certificate of current professional status ist die Behörde zuständig, die die Berufserlaubnis erteilt hat. Wurde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland erteilt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Certificate of current professional status nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. (4) Die Bezirksregierung Münster ist die zuständige Behörde für: 1. die Anerkennung von Berufsabschlüssen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder in Drittstaaten erworben wurden, für die in den Absätzen 2 und 7 sowie in § 5 Absatz 1 genannten Berufe mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung, 2. die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung auch für die Berufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen, und die Ausstellung und den Widerruf des Europäischen Berufsausweises im Rahmen der Dienstleistungserbringung und im Rahmen der Berufsanerkennung sowie die Erteilung der Bescheinigung bei beabsichtigter Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in gleichgestellten Staaten, 3. die Information der Inhaberin oder des Inhabers eines Europäischen Berufsausweises nach § 4 Absatz 3 und § 4 Absatz 4 des Gesetzes über den Europäischen Berufsausweis, 4. die Erteilung einer Bescheinigung nach Kapitel III. Abschnitt 3 und 6 der Richtlinie 2005/36/EG, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen und für die Erteilung einer Bescheinigung über das Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG, 5. die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise und elektronischer Berufsausweise sowie für die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an Angehörige der Berufsgruppen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung, wobei die Regelungen des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) geändert worden ist, hiervon unberührt bleiben sowie 6. die Entscheidung über die Anerkennung und Überwachung von mit staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen zur Durchführung von Anpassungslehrgängen nach den in Absatz 2 und in § 5 Absatz 1 genannten Gesetzen. (5) Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom 11. September 2018 (GV. NRW. S. 539) sowie aus dem Landesausführungsgesetz Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) jeweils in der jeweils geltenden Fassung. (6) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 ist das für Pflegeberufe zuständige Ministerium für die Entscheidungen nach § 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe sowie für die Überprüfung der Studiengangskonzepte im Akkreditierungsverfahren nach § 38 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zuständig. (7) Die Bezirksregierung Düsseldorf - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie - ist mit Ausnahme der in Absatz 4 geregelten Zuständigkeit die zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Verordnungen: 1. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 374), 2. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 388) und 3. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 401) jeweils in der jeweils geltenden Fassung. Für die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten nach Nummer 3 sind die Bezirksregierungen zuständig. (8) Gemäß § 4 Absatz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf ein gemeinsamer Gutachterausschuss für die Regierungsbezirke des Landes gebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. § 7 und Überschrift des III. Teils geändert durch VO vom 7. Dezember 2013 (GV. NRW. S.841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; § 7 (alt) umbenannt in § 8 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Behörde zur Beurteilung, ob Antragstellende über die für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.   III. Teil Inkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 und Überschrift des III. Teils geändert durch VO vom 7. Dezember 2013 (GV. NRW. S.841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; § 7 (alt) umbenannt in § 8 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für Apotheker vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 443), und die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nicht ärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), außer Kraft.   Die Verordnung wird erlassen a) von der Landesregierung aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), – insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags –, des § 5 Abs. 4 des LOG NRW, des § 7 Abs. 4 Satz 2 LOG NRW, des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) und des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) sowie b) vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 9 Abs. 4 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) und des § 5 Abs. 2 LOG NRW. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales     Hinweis: Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) (2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1, 3 und Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 Nummer 1, 2 und Nummer 4 bis 11 sowie Artikel 6 Nummer 1, 2, 4 bis 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 und 9 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.   Hinweis: Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird die Angabe „1. Mai 2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt.   Hinweis: Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160) (2) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff tritt am 31. März 2024 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg tritt am 31. Dezember 2027 in Kraft.   Hinweis: Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975) (4) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee tritt am 31. Dezember 2026 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.