Nordrhein-Westfalen

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)

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Quellenkennung: 71258c3d-7767-4a89-a4a1-1732f6ba1f57. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.12.2003 Fassung Gültig ab 01.09.2018

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en hinaus tätig werden, 2. dem Land die absolute Mehrheit der Anteile gehört, 3. dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht oder 4. überwiegend vom Land finanziert werden. Eine überwiegende Finanzierung durch das Land wird angenommen, wenn es mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10b Erklärung zur Barrierefreiheit und elektronisches Kontaktformular Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a bis 10e eingefügt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018. (1) Die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes müssen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit nach Maßgabe der Festlegungen der Durchführungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 enthalten und diese in einem zugänglichen Format bereitstellen und veröffentlichen. (2) Die Erklärung nach Absatz 1 enthält 1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist, a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind, b) die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung und c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen, 2. ein unmittelbar zugängliches und barrierefrei gestaltetes elektronisches Kontaktformular (Feedback-Mechanismus), mit dem noch bestehende Barrieren gemeldet und die von der barrierefreien Gestaltung ausgenommenen Informationen angefordert werden können und aus dem die Kontaktangaben der zuständigen Stelle hervorgehen sowie 3. eine Verlinkung auf das in § 10d geregelte Ombudsverfahren sowie die Kontaktdaten der hierfür zuständigen Stelle. (3) Die öffentliche Stelle des Landes ist verpflichtet, auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr auf Grund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10c Überwachung der Barrierefreiheit und Berichterstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a bis 10e eingefügt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018. (1) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium richtet eine Stelle zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes ein. Die Art und Weise der Überwachung erfolgt nach Maßgabe der Festlegungen der Durchführungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102. (2) Die Überwachungsstelle berichtet dem für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten. Die konkreten Modalitäten ergeben sich aus dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2004 (GV. NRW. S. 339) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Überwachungsstelle hat zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 das Recht, von den öffentlichen Stellen des Landes die notwendigen Informationen einzufordern. (4) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium berichtet der Überwachungsstelle des Bundes nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, alle drei Jahre über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten sowie Informationen über die Nutzung des Ombudsverfahrens nach § 10d. (5) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Tätigkeit der Überwachungsstelle informieren und die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 prüfen. Hierzu können mündliche, schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen angefordert und eingesehen werden. (6) Art und Form der Berichterstattung nach den Absätzen 2 und 4 richten sich nach den Anforderungen, die auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10d Ombudsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a bis 10e eingefügt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018. (1) Zur Gewährleistung einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß § 10 wird eine Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. Diese ist für das Durchsetzungsverfahren im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständig. (2) Die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik erstattet dem für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium alle drei Jahre, erstmalig zum 30. April 2021, Bericht über die Nutzung des Ombudsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10e Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a bis 10e eingefügt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018. Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des § 10, die dabei anzuwendenden Standards und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards verbindlich anzuwenden sind, 2. die Arten und Bereiche sowie entsprechende Ausnahmen amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind, 3. die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit sowie das elektronische Kontaktformular nach § 10b, 4. die konkrete Ausgestaltung der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit nach § 10c, 5. die Einzelheiten zur Ausgestaltung der Überwachungsstelle und des Überwachungsverfahrens nach § 10c, 6. die Einrichtung der Ombudsstelle und die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Ombudsverfahrens nach § 10d sowie 7. die Fristen zur Umsetzung der Anforderungen aus §§ 10a bis 10d. Abschnitt 3 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Aufgabenübertragung, Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesregierung soll eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung (§ 12) bestellen. Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Landtags. Bis zur Berufung einer neuen Beauftragten oder eines neuen Beauftragten nimmt die bisherige Beauftragte oder der bisherige Beauftragte die Aufgaben weiterhin kommissarisch wahr. Eine erneute Übertragung ist zulässig. Einem Verlangen der oder des Beauftragten auf vorzeitige Beendigung der Aufgabenübertragung ist stattzugeben. (2) Das Land hat die für die Erfüllung der Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12: Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 Satz 1 und 2 geändert, Absatz 3 Satz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1 zuletzt neu gefasst durch Artikel 8b des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. (1) Zur Wahrung der Belange der Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung, 2. die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegenzuwirken, 3. die Zusammenarbeit mit den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf örtlicher Ebene für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung bestellten Persönlichkeiten oder Gremien, 4. die Unterstützung der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte nach § 9 Absatz 4 Inklusionsgrundsätzegesetz. Darüber hinaus führt die oder der Landesbehindertenbeauftragte den Vorsitz über folgende Gremien: 1. den Beirat der oder des Landesbehindertenbeauftragten. Der Beirat besteht aus maximal neun ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen. Die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Beirat der oder des Landesbehindertenbeauftragten erfolgt auf Vorschlag der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderung auf Landesebene durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten. Die Berufung der Expertinnen und Experten erfolgt durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten 2. den Fachbeirat Partizipation zum Inklusionsbeirat gemäß § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes. Der oder die Landesbehindertenbeauftragte kann das Nähere zur Organisation und Zusammensetzung des Fachbeirates regeln. Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen und Mädchen mit Behinderung beseitigt und unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Mädchen mit Behinderung berücksichtigt werden. (2) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, bei den Trägern öffentlicher Belange. Sie oder er berät die Träger öffentlicher Belange in Fragen der Belange von Menschen mit Behinderungen und kann ihnen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Empfehlungen geben. (3) Die Ministerien hören die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sowie bei der Erarbeitung von Verwaltungsvorschriften des Landes rechtzeitig vor einer Kabinettbefassung an, soweit sie Fragen der Belange von Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren. Die Ministerien geben der oder dem Landesbehindertenbeauftragten bei sonstigen Ressortabstimmungen, die die Belange der Menschen mit Behinderung betreffen, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Träger öffentlicher Belange sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1 bis 5, 7 bis 9, § 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wesentlicher Bedeutung sowohl für die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als auch für die selbstbestimmte und selbstständige Lebensführung, die Wahrnehmung der Menschen mit Behinderungen als Teil menschlicher Vielfalt sowie für den Schutz vor Diskriminierungen und Benachteiligungen. Das Nähere zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung. (2) Die Landesregierung erarbeitet unter Beteiligung des Inklusionsbeirats Empfehlungen und Mustersatzungen zur Unterstützung der Kommunen bei der Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen. Abschnitt 4 Berichtspflichten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Berichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14: Absatz 2 Satz 1 und 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 2003. (1) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen berichtet der Landesregierung einmal in jeder Wahlperiode über ihre oder seine Tätigkeit. Die Landesregierung leitet diesen Bericht mit ihrer Stellungnahme und mit dem nach § 12 Absatz 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes zu erstellenden Bericht dem Landtag zu. (2) Alle Feststellungen im Bericht sind geschlechtsbezogen zu treffen. Der Bericht schließt die Darstellung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot ein und nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen Stellung.   Zusatz Schlussvorschriften (Artikel 10 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze) Es ist sicher zu stellen, dass die Rechtsverordnungen nach den § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 1. Juli 2004 in Kraft treten. In-Kraft-Treten (Artikel 13 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze) Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Artikels 1, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Innenminister Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.