Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee in Deutschland

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Quellenkennung: 54cc5f16-8781-449e-88ea-e452fa958eb8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.10.1967 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.10.1967 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 10. Oktober 1967 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Heilsarmee in Deutschland werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Änderungen der Verfassung der Heilsarmee in Deutschland, die die vermögensrechtliche Vertretung betreffen, bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister. Sonstige Änderungen der Verfassung sind dem Kultusminister anzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 19. Oktober 1967. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.